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Oberlandesgericht Köln, 1 RVs 101/22

Datum:
12.08.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 RVs 101/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:0812.1RVS101.22.00
 
Normen:
§ 318 StPO
Leitsätze:

Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch kann unwirksam sein, wenn die amtsgerichtlichen Feststellungen die Strafbarkeit des Angeklagten hinsichtlich einer von zwei tateinheitlichen Verurteilungen nicht zu belegen vermögen.

 
Tenor:

I.                    Der Beschluss vom 31. März 2022 wird aufgehoben

II.                  Das angefochtene Urteil wird aufgehoben

1.       im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Stoffen und Gütern in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz verurteilt worden ist - sowie

2.       im gesamten Strafausspruch.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

 
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