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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.06.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.05.2022 (33 O 133/21) in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.08.2022 (33 O 133/21) wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung zurückgewiesen (§ 114 ZPO).
4Hierzu ist zunächst klarzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22) ein Anspruch auf Erstattung von Spieleinsätzen für unerlaubtes Online-Glücksspiel aus § 812 Abs. 1, S. 1, 1.Alt. BGB in Zusammenhang mit einer teleologischen Reduktion von § 817 S. 2 BGB durchaus in Betracht kommen kann.
5Dass der beabsichtigten Klage gleichwohl vorliegend keine Erfolgsaussichten beigemessen werden können, beruht auf nachfolgend dargestellten Erwägungen:
6Soweit der Antragsteller die Erstattung von Spieleinsätzen aus Zeiträumen bis einschließlich 14.10.2020 geltend macht, folgt der Senat der Wertung des Landgerichts, dass die gegen die Antragsgegnerin gerichtete Klage schon deshalb nicht begründet sein kann, weil nicht die Beklagte, sondern die G. C. Ltd. Betreiberin des Glücksspielangebotes unter der Internetdomain „T..com“ war. Eine Haftung der Antragsgegnerin für deren Verbindlichkeiten über § 25 Abs. 2 HGB scheidet aus, weil eine Situation der Firmenfortführung nicht ersichtlich ist.
7Auch hinsichtlich der ab dem 15.10.2020 getätigten Spieleinsätze ist die Klage unbegründet. Das ergibt sich hinsichtlich der getätigten Sportwetten bereits daraus, dass die Antragsgegnerin nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag (S. 3 es Schriftsatzes vom 22.11.2021, Bl. 31 der LG-Akte) hierfür seit dem 09.10.2020 über eine ihr vom Regierungspräsidium Darmstadt erteilte Lizenz verfügte (Übersendungsschreiben des Regierungspräsidiums Darmstadt Anlage AG 1, Bl. 58 d. A.).
8Bei den verbleibenden Spieleinsätzen aus der Zeit ab 15.10.2020 geht es um einen Betrag von 28,96 €. Hiervon ist aufgrund der Angaben der Antragsgegnerin (S. 2 des Schriftsatzes vom 11.02.2022) auszugehen, da der darlegungsbelastete Antragsteller diese nicht in erheblicher Weise bestritten hat. Insoweit fehlen die Erfolgsaussichten, weil der Kläger unzureichend darlegt, welche der in Rede stehenden Einsätze er von seinem Wohnort in Deutschland aus und welche er vom Ausland aus getätigt hat. Hinzukommt, dass die Beklagte unwidersprochen vorträgt, die Vorgaben der Gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder vom 30. September 2020 (abrufbar z. B. unter innen.F..de oder www.E..de) beachtet zu haben. Zwar handelt es sich hierbei nicht um einen Legalisierungsakt, sondern lediglich um ein abgestimmtes Vorgehen für eine Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der Regelungen des neuen Glücksspielstaatsvertrages am 01.07.2021. Da diese indes auch veröffentlicht wurden, konnten die Betreiber entsprechender Angebote dies nur dahin verstehen, dass bei Einhaltung der Vorgaben ein behördliches Einschreiten nicht beabsichtigt sei und dass das Ziel einer Unterbindung von nunmehr nur noch formal als rechtswidrig bewerteten Angeboten nicht aktiv verfolgt werden würde. Damit aber wird denjenigen Erwägungen, welche eine teleologische Reduktion des § 817 S. 2 BGB rechtfertigen könnten, der Boden entzogen. Grundlage der teleologischen Reduktion des § 817 S. 2 BGB ist nämlich der Gedanke, der Schutzzweck einer nichtigkeitsbegründenden Norm dürfe nicht dadurch konterkariert werden, dass der durch sie zu verhindernde sittenwidrige Zustand perpetuiert oder weiterem verbotswidrigen Handeln Vorschub geleistet werde (BGH, Urteil vom 18.12.2008 - III ZR 132/08, beck-online m.w.N.). Eine solche Konterkarierung kann jedoch dann nicht (mehr) angenommen werden, wenn die nichtigkeitsbegründende Norm nur noch für einen Übergangszeitraum als formaler Mantel Geltung beansprucht, da eine Neuregelung beschlossen und sich die maßgeblichen Behörden für die Zeit bis zum Inkrafttreten öffentlich auf eine Nichtahndung von Verstößen (bei Einhaltung bestimmter Bedingungen) verständigt haben.
9Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen.
10Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
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