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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts M. vom 22.04.2021 (8 O 419/19) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die zu vollziehen ist an deren Geschäftsführern, zu unterlassen, nachfolgend bezeichnete, im Inneren oder in einem Sonderbereich der J. in M., nämlich dem Dachbereich, dem Trifonium, der Dombauhütte, einem Turm, der Domgrabung und/oder der Schatzkammer gefertigte Fotoaufnahmen ohne Einwilligung der Klägerin gegenüber Dritten zu gewerblichen Zwecken zu lizensieren und/oder lizensieren zu lassen und/oder eine derartige Lizenzierung anzubieten und/oder anbieten zu lassen:
aus der mit diesem Urteil verbundenen Anlage K8 zur Klageschrift folgende Bilder:
imago N01, imago N02, imago N03, imago N04, imago N05, imago N06, imago N07, imago N08, imago N09, imago N10, imago N11, imago N12, imago N13, imago N14, imago N15, imago N16, imago N17, imago N18, imago N19, imago N20, imago N21, imago N22, imago N23, imago N24, imago N25, imago N26, imago N27, imago N28, imago N29, imago N30, imago N31, imago N32, imago N33, imago N34, imago N35, imago N36, imago N37, imago N38, imago N39, imago N40, imago N41, imago N42, imago NN48 imago N50, imago N51, imago N52, imago N53, imago N54, imago N55, imago N56, imago N57, imago N58, imago N59, imago N60, imago N61, imago N62, imago N63, imago N64;
aus der mit diesem Urteil verbundenen Anlage K9 zur Klageschrift folgende Bilder:
imago NN70, imago N71, imago N72, imago N73, imago N74, imago N75, imago N76, imago N77, imago N78, imago N79, imago N80, imago N81, imago N82, imago N83, imago N84, imago N85, imago N86, imago N87, imago N88, imago N89, imago N90, imago N91, imago N92, imago N93, imago N94, imago N96, imago N98, imago N99, imago N100, imago N101, imago N102, imago N103, imago N104, imago N105, imago N106, imago N107, imago N108, imago N109, imago N110, imago N111, imago N112, imago N113, imago N114, imago N115, imago N116, imago N117, imago N119, imago N120, imago N122, imago N123, imago N124, imago N125, imago N126, imago N127, imago N128, imago N129, imago N131, imago N132, imago N133, imago N134, imago N135, imago N136, imago N137, imago N138, imago N139, imago N140, imago N141, imago N142, imago N143, imago N144, imago N145, imago N146, imago N147, imago N148, imago N149, imago N150, imago N151, imago N152, imago N153, imago N154, imago N155, imago N156, imago N157, imago N158, imago N159, imago N160, imago N161, imago N162, imago N163, imago N164, imago N165, imago N166, imago N167, imago N168, imago N169, imago N170, imago N171, imago N172, imago N173, imago N174, imago N175, imago N177, imago N178, imago N179, imago N181, imago N182, imago N183, imago N184, imago N185, imago N186, imago N187, imago N188, imago N189, imago N190, imago N191, imago N192, imago N193, imago N194, imago N195, imago N196, imago N197, imago N198, imago N199, imago N200, imago N201, imago N202, imago N203, imago N204, imago N205, imago N206, imago N207, imago N208, imago N209, imago N210, imago N211, imago N212, imago N213, imago N214, imago N215, imago N216, imago N217, imago N218, imago N219, imago N220, imago N221, imago N222, imago N223, imago N224, imago N225, imago N226;
aus der mit diesem Urteil verbundenen Anlage K 22:
alle Bilder auf S. 1, das Bild S. 2 mit imago N227; das Bild auf S. 3, Zeile 3, zweites von links; das Bild auf S. 4, Zeile 1, ganz rechts; das Bild auf S. 4, Zeile 2, ganz links; das Bild auf S. 5, Zeile 3, ganz links; das letzte Bild auf S. 6; die Bilder auf S. 7, Zeile 1 ganz rechts sowie Zeile 2, 3. Bild.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch Handlungen gem. vorstehender Ziff. 1 entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird und jede ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, welche die Beklagten zu 1) und 2) durch Handlungen gemäß Ziff. 1 auf Kosten der Klägerin erlangt haben.
3. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtlichen Umsatz und sämtlichen Gewinn, welchen sie durch die Lizenzierung von Fotos gemäß Ziff. 1 erzielt haben, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren, Foto, Art der Lizenz und erzielter Lizenzgebühr.
4. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, gegenüber welchen Dritten unter Angabe des vollständigen Namens/der vollständigen Firma sowie des (Wohn-)Sitzes solcher Dritter, denen die Beklagten Lizenzen an Bildern gemäß Ziff. 1 zum Zwecke der Unterlizenzierung erteilt haben, jeweils aufgeschlüsselt nach einzelnen Bildern, einzelnen Lizenznehmern und Zeitpunkt der Lizenzierung.
5. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, an die Klägerin 1.295,43 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten in beiden Instanzen haben die Klägerin 75% und die Beklagten zu 1) und 2) 25% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4) hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Beklagten zu 1) und 2) zu 50% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) hat die Klägerin zu 50% zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
GRÜNDE:
2I.
3Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit der Veröffentlichung und Lizenzierung von Fotos auf den Internetseiten der Beklagten zu 1) und 2).
4Die Klägerin ist als juristische Person Eigentümerin der Kathedrale J. in M., weltweit bekannt als „R.“. Der Zugang zum R. steht grundsätzlich der Öffentlichkeit frei. Es finden regelmäßig größere kirchliche Veranstaltungen statt, insbesondere Gottesdienste allgemeiner und besonderer Art. Dabei ist es grundsätzlich auch zulässig, im Innenraum des R und in dessen Sonderbereichen Fotos zu privaten Zwecken anzufertigen. Bildaufnahmen mit dem Ziel einer kommerziellen Verwertung sind nach Informationen auf der Homepage des R.s grundsätzlich untersagt; danach ist es erforderlich, zuvor eine schriftliche Genehmigung durch die Klägerin einzuholen, die insoweit auf der Homepage des R.s auch auf ihr Eigentums- und Hausrecht Bezug nimmt (Anlage K10, Anlagenheft I Bl. 199). Seit dem 27.06.2020 hat die Klägerin ihre diesbezügliche Kommunikation durch einen anderen Text auf der Homepage ersetzt (Bl. 519, 540 ff. GA).
5Die Beklagten zu 1) und 2) betreiben gemeinsam als inhabergeführte Fotoagentur die Internetseite „E-Mail-Adresse01“, auf der ca. 77 Millionen Bilder online zur Verfügung stehen, zu denen täglich 45.000-100.000 (Bl. 649 GA) neue Bilder hinzukommen. Diese Bilder werden in der Regel durch die jeweiligen Fotografen, mit denen insoweit Kooperationsverträge geschlossen werden (Anl. B1 ff., Anlagenheft II), selbst in die Datenbank der Beklagten eingestellt oder von den Beklagten zu 1) und 2) eingescannt und eingestellt; die Beklagten sind demzufolge nicht Urheber der jeweiligen Bilder. Damit verbunden ist eine umfassende Rechteübertragung betreffend die jeweiligen Aufnahmen von deren Urhebern an die Beklagte zu 1) bzw. zu 2) (Kooperationsvertrag § 2). Dabei sichert der einstellende Fotograf zu, dass die jeweiligen Bilder frei sind von Rechten Dritter; insoweit werden die Beklagten zu 1) und 2) auch von etwaigen Ersatzansprüchen Dritter wegen etwaiger Rechtsverletzungen und von daraus resultierenden Kosten freigestellt (Kooperationsvertrag § 5). Als Gegenleistung erhalten die einstellenden Fotografen 50% der Einnahmen, die die Beklagten ihrerseits durch die Verwertung der eingestellten Fotografien erzielen (Kooperationsvertrag § 6). Diese Verwertung durch die Beklagten wiederum erfolgt dergestalt, dass die Beklagten für ausgewählte Abbildungen Nutzungslizenzen veräußern (Anl. K4, Anlagenheft I, Bl. 5), grundsätzlich zur einmaligen Verwendung eines Bildes in einem bestimmten redaktionellen Beitrag (Anlage Anlagenheft I, Bl. 6), aber auch in anderem Umfang, zu Preisen zwischen 39 € und 3.999 € (Bl. 19 f. Anlagenheft I); insoweit sehen die formularmäßigen Kooperationsverträge der Beklagten mit den Fotografen in der Präambel auch die Möglichkeit der Weiter- bzw. Sublizensierung vor. Bilder, deren Verwertung insoweit den Beklagten übertragen wurde, werden mit einer imago-Nr. versehen und auch u.a. mit der Kennzeichnung „imago-images“ im Internet veröffentlicht. Darüber hinaus ist auch in den Lizenzbestimmungen der Beklagten mit ihren Kunden geregelt, dass bei Abdruck oder anderweitiger Veröffentlichung der Bilder ein Urhebervermerk in der Form „imago images / Name des Fotografen“ anzubringen ist (Anlagenheft I, Bl. 8).
6Die Beklagten zu 3) und 4) werden in den Lizenzbedingungen der Beklagten zu 1) und 2) als Verantwortliche i.S.v. § 5 TMG erwähnt (Bl. 18 Anlagenheft I), sind im Übrigen aber auch deren Geschäftsführer.
7Im Juni 2019 stellte die Klägerin fest, dass auf der Homepage des Deutschlandfunks ohne Bezug zu einer konkreten Berichterstattung über den R. ein Foto von dessen bekanntem „L.-Fenster“ zu sehen war. Als Ursprung dieses Bildes wurde die Internetseite der Beklagten identifiziert, auf der die Klägerin bei einer anschließenden Überprüfung zahlreiche Fotos ausfindig machte, die u.a. im Innenraum des R.s und in dessen Sonderbereichen, überwiegend anlässlich konkreter größerer Veranstaltungen, etwa des Begräbnisses des früheren M. Erzbischofs O. W. oder einer Andacht für Fans des E. M., angefertigt wurden. Solche Lichtbilder sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Mit Anwaltsschreiben vom 21.06.2019 wurden die Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus einem Streitwert von 50.000 € aufgefordert (Anlagenheft I, Bl. 205).
8Die Klägerin hat behauptet, über die im Internet veröffentlichten Bedingungen für Fotoaufnahmen im Inneren des R.s hinaus auch Pressevertretern Zutritt zu Veranstaltungen oder Ereignissen nur unter der Bedingung zu gewähren, dass die dabei angefertigten Fotografien ausschließlich zum Zwecke der diesbezüglichen Berichterstattung genutzt werden; darüber werde auch jeder Pressevertreter jeweils informiert. Die auf der Homepage der Beklagten festgestellten Bilder würden durch ihre Lizenzierung und Weitergabe an interessierte Kunden der Beklagten, insbesondere auch durch die Möglichkeit der Sub-Lizenzierung, zu kommerziellen Zwecken genutzt, was nach Auffassung der Klägerin deren Rechte verletze. Denn sie habe weder den Beklagten selbst (insoweit unstreitig) noch den Erstellern der Fotos eine entsprechende Erlaubnis erteilt. Im Einzelfall eventuell erteilte Zustimmungen seien auf die jeweilige Presseberichterstattung beschränkt gewesen, wozu aber die Verwertung durch die Beklagten nicht gehöre; bei den auf den streitgegenständlichen Bildern abgebildeten Großveranstaltungen sei jedem Vertreter der Presse eine der Anlage K11 (Anlagenheft I, Bl. 200) entsprechende Information ausgehändigt worden.
9Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin vor allem unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Verfahren V ZR 44/10 und V ZR 45/10 die Ansicht vertreten, die Beklagten hafteten ihr wegen Verletzung ihres Eigentumsrechts auf Unterlassung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB. Schon aus der Prägung des R.s als sakraler Raum ergebe sich die Unzulässigkeit einer gewerblichen Nutzung der darin hergestellten Bilder. Insoweit seien die Beklagten auch Handlungsstörer, vor allem weil sie auch selbst die Bilder verwerten und dafür 50 % der Einnahmen für sich behalten würden. Unerheblich sei, ob der R. auf einigen der streitgegenständlichen Bilder allenfalls im Hintergrund, teilweise auch gar nicht als solcher zu erkennen sei. Denn es komme – unabhängig vom Motiv – lediglich darauf an, dass die Bilder im R. als Eigentum der Klägerin gefertigt worden seien. Solche Bilder stellten auch ohne weitere Voraussetzung einen rechtswidrigen Eingriff dar; deshalb sei es auch irrelevant, ob die jetzt auf der Internetseite des R.s veröffentlichten Hinweise schon im Zeitpunkt der Anfertigung der streitgegenständlichen Fotos verfügbar waren, weil sie allenfalls bestätigende Funktion für ein originär bei der Klägerin liegendes Verwertungsrecht haben könnte. Für etwaige Erlaubnisse und von der Klägerin eingeräumte Verwertungsrechte seien daher auch die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet. Solche Erlaubnisse seien auch nicht automatisch mit dem Zutritt und dem allgemeinen Zutrittsrecht zur Kathedrale verbunden. Die aus alledem folgende Haftung ergebe sich auch aus §§ 7, 1 TMG, weil sich die Beklagten als Content-Provider mit den hochgeladenen Fotos die Informationen Dritter zu Eigen gemacht hätten, insbesondere in Gestalt des Erwerbs und der Weitergabe umfassende Rechte zur kommerziellen Nutzung. Damit verbunden bestünden auch die geltend gemachten Auskunftsansprüche zur Ermöglichung der Abschöpfung von Schadensersatz- und Bereicherungsansprüchen bei den Beklagten.
10Die Klägerin hat sich zunächst im Hinblick auf den Unterlassungsantrag auf die der Klageschrift vom 19.11.2019 beigefügten Fotos beschränkt (Bl. 2 GA), diesen Antrag dann aber mit Schriftsatz vom 23.03.2020 erweitert und die der Klageschrift beigefügten Bilder nur noch beispielhaft in Bezug genommen (Bl. 289 GA).
11Die Klägerin hat beantragt,
121. den Beklagten zu gebieten, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die im Falle der Beklagten zu 1) und 2) zu vollziehen ist an deren Geschäftsführern, zu unterlassen, Fotoaufnahmen, die im Inneren der J. in M. oder von einem Sonderbereich der J. in M. gefertigt sind, ohne Einwilligung der Klägerin gegenüber Dritten zu gewerblichen Zwecken zu lizensieren und/oder lizensieren zu lassen und/oder eine derartige Lizenzierung anzubieten und/oder anbieten zu lassen, insbesondere wie nachfolgend wiedergegeben (es folgt eine Bezugnahme auf die zur Anlage genommene 485 Fotos);
132. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtlichen Umsatz und sämtlichen Gewinn, welchen die Beklagten zu 1) und 2) durch die Lizenzierung von Fotos gemäß Ziff. 1 erzielt haben, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren, Foto, Art der Lizenz und erzielte Lizenzgebühr;
143. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch Handlungen der Beklagten gemäß Ziff. 1 entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird und jede ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, welche die Beklagten durch Handlungen gemäß Ziff. 1 auf Kosten der Klägerin erlangt haben;
154. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.822,96 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2019 zu zahlen;
165. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, gegenüber welchen Dritten unter Angabe des vollständigen Namens/der vollständigen Firma sowie des (Wohn-)Sitzes solcher Dritter, denen die Beklagten Lizenzen an Bildern gemäß Antrag zu Ziff. 1 zum Zwecke der Unterlizenzierung erteilt haben, jeweils aufgeschlüsselt nach einzelnen Bildern, einzelnen Lizenznehmern und Zeitpunkt der Lizenzierung.
17Die Beklagten haben beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie haben zunächst ein Recht der Klägerin am Bild der eigenen Sache in Abrede gestellt, das jedenfalls nicht für diejenigen Bilder bestehen könne, auf denen der R. gar nicht zu sehen sei, als solcher nicht erkannt werden könne oder als bloßer Ort des fotografierten Geschehens nur im Hintergrund relevant sei. Darüber hinaus haben die Beklagten vorgetragen, die Klägerin könne kein Recht zur Fruchtziehung an Bildern beanspruchen, die gar nicht ihr selbst gehörten, sondern von Dritten – den Fotografen – hergestellt worden seien; der Klägerin stünden insoweit keine ausschließlichen Verwertungsrechte zu. Nötig sei insoweit ein wirksam begründetes Hausrecht, welches nach anerkannten Grundsätzen ohnehin auf öffentlichem Grund und bei öffentlichen Veranstaltungen nur eingeschränkt gelte; zu beachten sei insoweit auch, dass nur ein allgemeiner und unbeschränkter Zugang dem Zweck des R.es und dessen auch missionarischer Aufgabe gerecht werde. Insoweit haben die Beklagten die Geltung der derzeitigen Nutzungsbedingungen für das Fotografieren im R. im Zeitpunkt der Herstellung der streitgegenständlichen Bilder ebenso bestritten wie die Möglichkeit der jeweiligen Fotografen, diese Regelung zur Kenntnis zu nehmen. Im Übrigen handele es sich ausschließlich um professionell hergestellte Bilder, deren Anfertigung etwa bei den abgebildeten Großveranstaltungen auch von der Klägerin bemerkt und dementsprechend gebilligt worden sein müsse. Die Klägerin könne aber allenfalls betreffend solcher Bilder Rechte herleiten, zu deren Herstellung sie keine Genehmigung erteilt habe. Insoweit setze eine ungenehmigte Lizenzierung eine ungenehmigte Anfertigung der Bilder voraus. Wenn die Klägerin jedoch die Herstellung der Bilder genehmigt habe, sei damit auch das Recht der jeweiligen Fotografen verbunden, die Fotos unter Beteiligung der Beklagten zu verwerten. Insbesondere deshalb gehe auch die Klageänderung vom 23.03.2020 zu weit, weil sie auch solche Sachverhalte mit umfasse. Darüber hinaus haben die Beklagten die Auffassung vertreten, dass die von ihnen lediglich zu redaktionellen Zwecken erlaubte Nutzung der Bilder übereinstimme mit der auch von der Klägerin zugelassenen Nutzung im Rahmen einer Presseberichterstattung. Nach alledem haben die Beklagten sämtliche Ansprüche der Klägerin, auch diejenigen auf Auskunft, in Abrede gestellt und außerdem ausgeführt, im Hinblick auf Großereignisse, deren Durchführung die Klägerin gleichsam an sich ziehe und damit den R. zum öffentlichen Raum umwidme, sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich für die geltend gemachten Ansprüche auf eine formale Rechtsposition zurückziehe. Eine Haftung der Beklagten zu 3) und 4), bei denen es sich lediglich um die Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und 1) handele, sei ohnehin nicht ersichtlich. Jedenfalls – so die Beklagten – seien die streitgegenständlichen Bilder mittlerweile von der Beklagten gelöscht.
20Das Landgericht hat im Wege des unechten Versäumnisurteils die Klage abgewiesen und hierzu unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst ausgeführt, der Klägerin stehe grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu, weil das Eigentum an der R.kirche auch ein Recht auf Fruchtziehung aus § 99 Abs. 3 BGB und damit ein ausschließliches Recht der Klägerin zur wirtschaftlichen Nutzung beinhalte durch Verbreiten und Verwerten von Fotos, zu deren Anfertigung das Grundstück betreten werden müsse. Den hierzu nötigen Zugang könne allein die Klägerin unter den von ihr gewählten Bedingungen gewähren, wobei der Anspruch auch dann bestehe, wenn Betreten und Fotografieren grundsätzlich erlaubt seien; denn davon nicht umfasst sei die Anfertigung von Fotos zu gewerblichen Zwecken. Insofern könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, die Bilder würden (teilweise) die Ereignisse von öffentlichem Interesse zeigen, denn sie nutze diese nicht im Rahmen einer diesbezüglichen Berichterstattung, sondern rein kommerziell durch Lizensierung und Weitergabe. Offen bleiben könne, ob davon auch Bilder erfasst seien, die gar nicht das Eigentum der Klägerin zeigen, aber in verwertungsfähiger Form nur von deren Grundstück gemacht werden konnten.
21Jedoch hafteten die Beklagten nicht als Störer i.S.v. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie seien zum einen nicht Handlungsstörer, weil sie die streitgegenständlichen Bilder nicht selbst gemacht hätten. Sie seien aber auch nicht Zustandsstörer, weil ihnen eine etwaige Eigentumsbeeinträchtigung nicht zuzurechnen sei. Etwas anderes komme nur in Betracht, wenn die Beklagten Prüfpflichten verletzt hätten, deren Bestehen sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Beachtung von Zumutbarkeitskriterien richte. Eine solche Zumutbarkeit bestehe jedoch für die Beklagten nicht. Zwar stellten die Beklagten nicht lediglich eine Infrastruktur zur Verfügung, sondern erzielten selbst Einnahmen dadurch, dass sie die Bilder Dritten gegenüber anböten. Gleichwohl könnten sie etwaige Eigentumsverletzungen durch die Ersteller der Bilder nicht erkennen, was sich schon aus der Anzahl von 77 Mio. Bildern ergebe, die bei den Beklagten derzeit eingestellt seien. Vor allem aber sei den Bildern nicht anzusehen, ob sie unter Rechtsverletzungen zulasten der Klägerin zustande gekommen seien, was etwa vor allem für solche Bilder gelte, die den R. gar nicht zeigten, oder die auch vom öffentlichen Straßenraum her aufgenommen worden sein könnten (und deshalb das Eigentum der Klägerin gar nicht verletzten). Unter Einbeziehung auch der Aufnahmen aus dem Innenraum gebe es unendliche Möglichkeiten, wie die Bilder zustande gekommen sein könnten, so dass es für die Beklagten keine Möglichkeit gebe, deren Rechtmäßigkeit zu prüfen. Das gelte erst recht unter Berücksichtigung dessen, dass die Datenbank der Beklagten sicher viele mit dem R. vergleichbare bedeutende Gebäude zeige. Auch eine eventuell ausnahmsweise erteilte Genehmigung der Klägerin könne den Bildern nicht angesehen werden, und in dieser Hinsicht sei eine Prüfung erst recht nicht durchführbar. Nach alledem habe die Klägerin auch die weiteren Ansprüche bezogen auf Auskunft und Feststellung nicht.
22Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Dazu beanstandet sie unter Wiederholung vor allem des Geschäftsmodells der Beklagten und der Bedingungen der Klägerin zur Anfertigung von Fotografien im R., das Landgericht habe es fehlerhaft unterlassen, auch einen Anspruch nach § 7 TMG zu prüfen. Dieser bestehe deshalb, weil die Beklagten mit den streitgegenständlichen Bildern eigene Informationen auf ihrer Homepage verbreiten würden. Dies ergebe sich zum einen deshalb, weil teilweise Fotos auch von der Beklagten selbst eingescannt und eingestellt würden; zum anderen müssten die Beklagten auch die von Dritten eingestellten Bilder angesichts ihrer eigenen Werbeaussagen inhaltlich geprüft und dann erst bereitgestellt haben. Jedenfalls aber hätten sich die Beklagten die von Dritten eingestellten Fotografien auch zu Eigen gemacht und würden deshalb für diese haften. Dies sei jedenfalls dadurch geschehen, dass sich die Beklagten Nutzungsrechte an den Bildern einräumen lassen und sich diese dadurch auch selbst zugeordnet haben, außerdem durch die Kennzeichnung der Bilder mit der eigenen Marke der Beklagten und deren Einbettung in eine eigene (Such-)Struktur. Damit würde die von den Fotografen zunächst begangene Rechtsverletzung auch durch die Beklagten vertieft im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. All dies habe das Landgericht übersehen und nicht ausreichend zwischen Täterschaft und Störerhaftung differenziert. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob auf den Bildern der R. selbst zu sehen oder zu erkennen sei; ausreichend sei es, dass die Bilder unabhängig von ihrem Motiv im R. angefertigt worden seien, denn schon damit stellten sie sich als Fruchtziehung aus der Kathedrale und damit aus dem Eigentum der Klägerin dar. Im Übrigen stehe es der Klägerin auch zum Schutz der Besucher des R.s zu, frei über die Verwertung von Aufnahmen aus dem Inneren der Kathedrale zu entscheiden. Die sich daraus ergebende Haftung treffe auch die Beklagten zu 3) und 4), weil sie (auch) als Diensteanbieter und als für die Beklagten zu 1) und 2) geschäftsführend Verantwortliche verpflichtet seien und es überdies nach Abmahnung durch die Klägerin unterlassen hätten, die Eigentumsbeeinträchtigungen abzustellen. Eine Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG bestehe zugunsten der Beklagten nicht, zum einen deshalb, weil es sich nicht um für die Beklagten fremde Informationen handele und außerdem die Privilegierung auch nicht für Unterlassungsansprüche gelte. Soweit sich das Landgericht mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs V ZR 44/10 befasst habe, sei nicht berücksichtigt worden, dass diesem Urteil ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe im Hinblick auf die dortige Beklagte, die lediglich als Plattform agiert habe. Unabhängig davon wäre jedoch auch nach dieser Rechtsprechung ein Unterlassungsanspruch gegeben, weil das Landgericht die danach erforderliche Zumutbarkeit von Prüfpflichten unzutreffend bewertet habe. Denn das Geschäftsmodell der Beklagten und ihrer eigenen Verwertungstätigkeit betreffend die bei ihr eingestellten Bilder sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Außerdem berücksichtige das Landgericht nicht die Vergleichbarkeit der Ausgangslagen bei der Verletzung des Eigentums und bei der Verletzung von Urheberrechten; bei letzteren stehe ebenfalls höchstrichterlich fest, dass jeder Nutzer sich in eigener Verantwortung Gewissheit über die rechtlichen Rahmenbedingungen zu verschaffen habe. Weiterhin müsse beachtet werden, dass die Beklagten ihre Vermarktungspraxis betreffend Bilder der Klägerin weiter fortsetzten und trotz konkreter Aufforderung keine Maßnahmen zu deren Beendigung ergriffen hätten. Schließlich ergebe sich nach alledem der Anspruch seit dem 07.06.2021 auch aus der analogen Anwendung von § 8 UrhDaG.
23Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts M. vom 22.04.2021 (8 U 419/90) wie folgt abzuändern:
241. den Beklagten wird geboten, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die im Falle der Beklagten zu 1) und 2) zu vollziehen ist an deren Geschäftsführern, zu unterlassen, Fotoaufnahmen, die im Inneren der J. in M. oder von einem Sonderbereich der J. in M., nämlich dem Dachbereich, dem Trifonium, der R.bauhütte, einem Turm, der R.grabung und/oder der Schatzkammer der J. in M. gefertigt sind, ohne Einwilligung der Klägerin gegenüber Dritten zu gewerblichen Zwecken zu lizensieren und/oder lizensieren zu lassen und/oder eine derartige Lizenzierung anzubieten und/oder anbieten zu lassen, insbesondere jene aus der Anlage des Antrags zu Ziffer 1. der Klageschrift und der Anlage K 22 zum Schriftsatz vom 10.11.2021.
2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über sämtlichen Umsatz und sämtlichen Gewinn, welchen die Beklagten zu 1) und 2) durch die Lizenzierung von Fotos gemäß Ziff. 1 erzielt haben, aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren, Foto, Art der Lizenz und erzielte Lizenzgebühr;
273. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch Handlungen der Beklagten gemäß Ziff. 1 entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird und jede ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, welche die Beklagten durch Handlungen gemäß Ziff. 1 auf Kosten der Klägerin erlangt haben;
284. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.822,96 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2019 zu zahlen;
295. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, gegenüber welchen Dritten unter Angabe des vollständigen Namens/der vollständigen Firma sowie des (Wohn-)Sitzes solcher Dritter, denen die Beklagten Lizenzen an Bildern gemäß Antrag zu Ziff. 1 zum Zwecke der Unterlizenzierung erteilt haben, jeweils aufgeschlüsselt nach einzelnen Bildern, einzelnen Lizenznehmern und Zeitpunkt der Lizenzierung.
30Die Beklagten beantragen,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Hierzu verteidigen sie das angefochtene Urteil und führen dazu aus, das Landgericht habe im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung und gegen die nur selektive Darstellung der Klägerin richtig entschieden. Bei ihren Werbeaussagen handele es sich allenfalls um reine Werbeversprechen, deren Einhaltung selbst die Kunden nicht erwarten würden. Deshalb sei damit auch keine Zusage einer inhaltlichen Prüfung aller eingestellten ca. 77 Mio. Bilder verbunden. Ebenso unrichtig seien die von der Klägerin bemühten Analogien zum Urheberrecht, das für den Sachverhalt nicht einschlägig sei. Vielmehr habe das Landgericht vor allem die Entscheidung BGH V ZR 44/10 zutreffend auf den vorliegenden Fall angewandt, weil es ihnen – den Beklagten – eben nicht zumutbar sei, mögliche Eigentumsverletzungen der einstellenden Fotografen zu prüfen, zumal die Firma X. vollautomatisch und ohne Einfluss der Beklagten weitere 5 Mio. Bilder in das Portal der Beklagten übertragen habe. Im Übrigen ermöglichten sie auch keine rein kommerzielle, sondern nur eine redaktionelle Nutzung der Bilder, was von der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit umfasst sei. Weiter wiederholen die Beklagten ihr Argument, der Klageantrag sei auch auf die Unterlassung einer Nutzung gerichtet, der die Klägerin (gegenüber den Fotografen) bereits zugestimmt habe; denn die Erlaubnis einer gewerblichen Nutzung gegenüber den Fotografen beinhalte auch die Einstellung der Fotografien bei den Beklagten zu deren Bedingungen. Außerdem seien die Bedingungen der Klägerin in Form von FAQ’s auf ihrer Internetseite gegenüber den Fotografen nicht wirksam geworden und ohnehin zu unbestimmt und damit unwirksam; die zwischenzeitlich geänderten Bedingungen hätten jedoch zu den hier maßgeblichen Sachverhalten nicht gegolten. Schließlich seien die Bilder aus dem R., der – was bei der Bewertung ebenfalls zu beachten sei – im Durchschnitt täglich mehr als 16.000 Besucher habe, zwischenzeitlich vollständig gelöscht.
33II.
341. Die Berufung der Klägerin ist zulässig.
2. Die Berufung der Klägerin ist auch teilweise begründet, nämlich gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) im Hinblick auf die im Tenor zu 1) bezeichneten Lichtbilder der Anlagen K 8 und K 9 – die ausweislich des Schriftsatzes der Klägerin in der Klageschrift (S. 173, Bl. 173 GA) der Summe der zum Klageantrag zu 1) benannten Bilder entsprechen – und der Anlage K 22. Der Zusatz „insbesondere“ rechtfertigt keine weitergehende, allgemein gehaltene Verurteilung, da ein Unterlassungsanspruch lediglich bezogen auf die konkret benannten Lichtbilder besteht.
a) In diesem Umfang besteht zunächst der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Verwertung der betreffenden Lichtbilder durch (Sub-)Lizenzierung.
38aa) Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn die Beklagten zu 1) und 2) beeinträchtigen mit der Verwertung der im Tenor zu 1) genannten Lichtbilder rechtswidrig das Eigentum der Klägerin.
39(1) Die Verwertung der im Tenor zu 1) genannten Lichtbilder beeinträchtigt das Eigentum Klägerin.
40(a) Nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Eigentümer, dessen Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes gestört wird, auf Unterlassung klagen, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind. Neben der hier unstreitigen Eigentümerstellung der Klägerin wird also eine Eigentumsstörung vorausgesetzt. Zwar stellt das ungenehmigte Fotografieren und die anschließende Verwertung der Bilder nicht in jedem Fall eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, insbesondere dann nicht, wenn für die Anfertigung der Bilder das Grundstück nicht betreten werden muss. Anders liegt es jedoch, wenn das Gebäude oder Grundeigentum von dem Grundstück aus, auf dem es sich befindet, fotografiert wird. Denn die Möglichkeit, das Gebäude zu fotografieren, hängt entscheidend davon ab, ob der Eigentümer nach seinem aus § 903 BGB resultierenden Belieben den Zugang zu seinem Grundstück eröffnet und unter welchen Bedingungen dies geschieht. Zwar steht auch einem Grundstückseigentümer nicht ohne weiteres ein ausschließliches Recht zu, Abbilder herzustellen und zu verwerten. Allerdings hat er ein solches Recht jedenfalls dann, wenn sein Grundstück betreten werden soll, um Abbilder insbesondere von Gebäuden anzufertigen, die sich darauf befinden, um die Abbilder dann zu verwerten. Dogmatisch wird dieses Recht vom Bundesgerichtshof aus § 99 Abs. 3 BGB hergeleitet, nämlich aus der Befugnis, aus dem Grundstück Früchte zu ziehen. Zu diesen Früchten gehören danach ebenso wie die Erträge etwa aus der Vermietung eines Schlosses als Kulisse für einen Kinofilm auch die Erträge aus der Verwertung von Abbildern der Gebäude auf dem Grundstück (BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 45/10, Tz. 11 ff., juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 14/12, Tz. 12 ff., juris; Herrler, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 1004 Rn. 8; Raff, in: Münchener Kommentar BGB, 8. Aufl. 2020, § 1004 Rn. 121 ff.; krit. Sponheimer, in: Gsell, u.a., Beck’scher Online-Großkommentar BGB, Stand: 01.08.2021, § 1004 Rn. 135 ff.).
41(b) Eine solche Eigentumsbeeinträchtigung liegt zunächst – und jedenfalls – für diejenigen Bilder vor, die den R. oder Teile davon als Motiv zeigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei einer wertenden, auch von der Intention des Bildes ausgehenden Gesamtbetrachtung der R. oder dessen Teile als typischer bzw. charakteristischer Bestandteil des Bildes dargestellt werden. Dafür kommt es darauf an, ob Teile des R.es als ausschließliches Motiv des Bildes dienen oder der R. als Raum, in seinen Dimensionen und in seiner Wirkung erkennbar (mit) zum Ausdruck gebracht werden soll. Dies folgt zunächst aus der dogmatischen Herleitung der vorstehend zitierten Rechtsprechung aus dem Eigentum. Zugleich wird in den maßgeblichen Entscheidungen auch immer auf die jeweiligen Gebäude (bzw. Gärten) und deren Abbilder abgestellt.
42(c) Diese Erwägungen zeigen zugleich, dass Lichtbilder, die nicht in diesem Sinne das Eigentum der Klägerin (erkennbar) als Motiv zeigen, nicht ohne Weiteres vom Eigentumsschutz nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erfasst sind, selbst wenn sie auf dem Grundstück der Klägerin bzw. im R. angefertigt wurden. Das betrifft insbesondere solche Fotos, die Porträtaufnahmen des Erzbischofs, anderer Zelebranten, anderer Prominenter bei öffentlichen Veranstaltungen (etwa A. oder B.) oder einfach die Teilnehmer an Gottesdiensten oder anderen Anlässen zeigen. An solchen Bildern kann die Klägerin – abweichend von ihrer Auffassung – nicht schon deshalb Verwertungsrechte reklamieren, nur weil die abgebildete Person oder Szene bei ihrer Aufnahme im R. war bzw. stattgefunden hat. Das lässt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herleiten. Denn soweit ersichtlich ging es in dessen Entscheidungen, auch zu § 99 Abs. 3 BGB, immer um Aufnahmen, die auch das jeweilige Eigentum (erkennbar) abgebildet haben. Das betrifft auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.09.1974 (I ZR 99/73 – H.), auf die sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals in besonderer Weise berufen hat. Denn auch dort ging es um die Verwertung von Bildern des Schlosses auf Postkarten oder in Kalendern; ausdrücklich befasst sich der Bundesgerichtshof dort mit der Ansicht eines Gebäudes (Tz. 12, juris). Fallkonstellationen, in denen einem Eigentümer Verwertungsrechte an Bildern zuerkannt wurden, die das Eigentum gar nicht (erkennbar) zeigen, sind dem Senat nicht bekannt. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin an dieser Stelle erneut auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.09.1974. Dieser hat zwar entschieden, dass die gewerbliche Nutzung des Eigentums das natürliche Vorrecht des Eigentümers ist und Dritten auch ohne ausdrückliches Verbot dann untersagt ist, wenn der Bezug zu fremdem Eigentum „ersichtlich“ ist und sich „aufdrängen“ muss. Diese Voraussetzungen sind aber dort nicht erfüllt, wo schon gar nicht erkennbar wird, dass die Aufnahme das Eigentum eines Dritten als Motiv zeigt.
43(d) Die Eigentumsrelevanz derjenigen Bilder, die das Eigentum der Klägerin nicht in diesem Sinne erkennen lassen, bedarf demnach besonderer Begründung.
44(aa) Nicht ausreichend ist in diesem Zusammenhang die bloße Funktion des R.es als sakraler Ort und Gottesdienstraum, dessen Nutzer die Klägerin in besonderer Weise schützen will. Denn ein Eigentumsbezug besteht dadurch betreffend diese Motive nicht. Betroffen ist allenfalls das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten, für das die Klägerin nicht ohne Weiteres eine Schutzfunktion wahrnehmen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – das Fotografieren im R. grundsätzlich zulässig ist. Eine nach Belieben im Nachhinein treffbare Entscheidung darüber, welche Aufnahmen sie für zulässig hält und welche nicht, steht der Klägerin schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zu.
45(bb) Maßgeblich ist deshalb, ob die Klägerin – was ihr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zusteht – in wirksamer Weise die Nutzung ihres Eigentums unter bestimmte Bedingungen gestellt hat, hier unter die Bedingung, dass im Innenraum angefertigte Fotos nicht bzw. nur mit entsprechender Genehmigung gewerblich genutzt und in diesem Sinne verwertet werden dürfen. Denn dann stellt der spätere Verstoß gegen diese Bedingungen eine eigenständige Eigentumsverletzung dar (BGH, Urteil vom 01.03.2013 – V ZR 14/12, Tz. 14, juris). Auch diese Entscheidung betrifft zwar nur die unmittelbare Abbildung der dort streitgegenständlichen Gebäude und Gärten. Den weit gefassten Erwägungen des Bundesgerichtshofs entnimmt der Senat jedoch die Aussage, dass die gegen wirksam gesetzte Bedingungen verstoßende Verwertung von Lichtbildern, zu deren Anfertigung das Grundeigentum betreten werden muss, auch unabhängig vom konkreten Motiv eine Verletzung des Eigentums an dem für die Aufnahmen betretenen Grundstück darstellt.
46Ein solcher (eigenständiger) Verstoß ist vorliegend zunächst für die streitgegenständlichen Lichtbilder anzunehmen, die der Fotograf P. anlässlich des Soldatengottesdienstes am 11.01.2018 angefertigt und auf den Seiten der Beklagten zu 1) und 2) eingestellt hat. Denn er beruft sich insoweit auf eine Genehmigung, die eine Beschränkung auf die (anlassbezogene) Berichterstattung enthält. Davon ist aber die Verwertung über die Beklagten zu 1) und 2) nicht mehr erfasst.
47Dasselbe gilt für das vom Streitverkündeten K. angefertigte Lichtbild aus der R.bauhütte, nachdem der Streitverkündete mit einer E-Mail an die Klägerin selbst dokumentiert hat, dass ihm insofern die Erlaubnis für die Verwertung fehlte.
48Auch alle Lichtbilder, welche die Andacht für Fußballfans vom 23.08.2019 zeigen, stellen eine Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums dar. Zwar gibt die Anlage K11, auf die sich die Klägerin insoweit erstinstanzlich bezogen hatte, ein Verbot der gewerblichen Nutzung schon inhaltlich nicht her. Jedoch hat die Klägerin im Berufungsverfahren klargestellt, dass die Anlage K11 den Pressevertretern im Vorfeld der Veranstaltung postalisch übersandt wurde, jedoch die Anlage K25, aus der sich eine Beschränkung auf die Presseberichterstattung über das Tagesereignis der Andacht für Fußballfreunde ergibt (Bl. 544 GA), den Pressevertretern am Eingang ausgehändigt wurde. Dieser Vortrag ist zwar zunächst neu i.S.v. § 531 Abs. 2 ZPO, aber von den Beklagten nicht bestritten worden, so dass er ohne weitere Voraussetzungen zu berücksichtigen ist (statt vieler zuletzt BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – VI ZB 76/19, Tz,. 7, juris). Dass die Klägerin mit der Berufungsbegründung nicht i.S.v. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO begründet hat, warum ihre Klarstellung berücksichtigungsfähig sein soll, steht dem im vorliegenden Verfahrensstadium nach mündlicher Verhandlung nicht entgegen. Die Bilder von dieser Veranstaltung sind zugleich die einzigen aus der Anlage K19, die nach den beschriebenen Kriterien das Eigentum der Klägerin beeinträchtigen.
49Im Übrigen hat die Klägerin ein wirksam statuiertes Verbot der gewerblichen Nutzung von Bildern aus dem Bereich des R.es, die diesen oder seine Teile aber nicht als Motiv zeigen, nicht dargelegt.
50Das gilt zum einen – und vor allem – im Hinblick auf die Regelsetzung durch die bei Anfertigung der streitgegenständlichen Bilder geltenden FAQ’s. Da es sich insoweit um Allgemeine (Geschäfts-)Bedingungen (AGB) für die grundsätzlich allen offenstehende R.nutzung handelt, müssen hierfür betreffend die Einbeziehung dieser Regelungen die Anforderungen aus § 305 BGB Abs. 2 BGB erfüllt sein. Insoweit ist möglich auch eine Einbeziehung über eine Homepage. Dies gilt jedenfalls bei Vertragsschlüssen im Internet auch gegenüber Verbrauchern, wenn die AGB über einen gut sichtbaren Link aufgerufen werden können (BGH, Urteil vom 14.06.2006 – I ZR 75/03, Tz. 16, juris; bestätigt in BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III ZR 192/20, Tz. 48, juris). Im unternehmerischen Rechtsverkehr gibt es insoweit auch Erleichterungen (OLG Bremen, Urteil vom 11.02.2004 – 1 U 68/03, Tz. 17, juris). Gleichwohl bleibt es aber auch in diesem Zusammenhang dabei, dass der Vertragspartner des Verwenders die Möglichkeit haben muss, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Bedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB), was nicht gegeben ist, wenn der Vertragspartner insoweit selbst aktiv werden und gleichsam nach den Bedingungen suchen muss; denn die Bedingungen dürfen auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen werden können (Becker, in: Hau/Poseck, Beck‘scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.05.2021, § 305 Rn. 59; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 305 Rn. 36). Ungeachtet dessen, dass auch insoweit Erleichterungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr denkbar sind, sind diese Anforderungen aber nicht erfüllt, wo sich die maßgeblichen Bedingungen auf der Homepage erst dadurch finden lassen, dass man auf der Seite „E-Mail-Adresse02“ erst den Reiter „Informationen“, dann den Reiter „FAQ“ und dann die unterschiedlichen Fragen zum Fotografieren oder Filmen zu privaten oder kommerziellen Zwecken öffnet (vgl. Anlagenheft I, Bl. 199). Dem entspricht es auch, dass im Schrifttum teilweise die Aussage zu finden ist, Regelungen in der Rubrik „FAQ“ seien nicht wirksam als AGB in einen Vertrag einbezogen (Biermann, in: Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 5. Aufl. 2018, § 50 Rn. 58 mit Fn. 170).
51(2) Die Beklagten zu 1) und 2) sind auch Schuldner der aus dieser Eigentumsbeeinträchtigung resultierenden Ansprüche. Denn sie sind insofern unmittelbare Handlungsstörer, die sich (deshalb) auf etwaige Haftungsprivilegien nicht berufen können.
52(a) Unmittelbarer Handlungsstörer ist, wer eine Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung verursacht (BGH, Urteil vom 05.07.2019 – V ZR 96/18, Tz. 25, juris; Fritzsche, in: Hau/Poseck, Beck’scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.11.2021, § 1004 Rn. 17). Demgegenüber ist – in den vorliegend relevanten Konstellationen – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „nur“ Zustandsstörer, wer die Fotos nicht selbst erstellt hat und wer diese Fotos auch nicht selbst vermarktet, sondern nur einen Kontaktraum zum Austausch zwischen den berechtigten Fotografen und Agenturen und den interessierten Nutzern bereitstellt (BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 44/10, Tz. 10, juris). In diesen Fällen kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die (von anderen) begangenen Eigentumsverletzungen der Internetplattform auch zugerechnet werden können. Dies wiederum ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen mit der Frage, ob es einen sachlichen Grund dafür gibt, die Plattform dafür in die Verantwortung zu nehmen; denn die Störerhaftung darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die eigentliche Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben (BGH a.a.O., Tz. 13, juris). Voraussetzung ist deshalb die Verletzung von nach den Umständen zumutbaren Prüfpflichten, wozu auf die Grundsätze zu Verkehrssicherungspflichten abgestellt werden kann, die ihrerseits nicht schon durch die Eröffnung einer Internet-Auktions- oder -Verkaufsplattform verletzt werden, auf denen die Inhalte nicht von dem Betreiber der Plattform, sondern von ihren Nutzern bereitgestellt werden. (Nur) Ein solches Geschäftsmodell wird infrage gestellt, wenn der Betreiber der Plattform jedes Angebot vor seiner Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen hin überprüfen müsste. Dem entspricht auch die Regelung des § 7 Abs. 2 TMG. Anders ist es nur dann, wenn für den Betreiber eine Rechtsverletzung konkret erkennbar ist, denn dann muss dieser Verstoß abgestellt und seine Wiederholung verhindert werden (BGH a.a.O., Tz. 14 ff. m.N., juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08, Tz. 19 ff., juris; BGH, Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 304/01, Tz. 46 ff., juris; BGH, Urteil vom 27.02.2018 – VI ZR 489/16, Tz. 30 ff., juris; krit. zur Begründung, aber nicht zum Ergebnis Raff a.a.O. § 1004 Rn. 193 ff.; ausf. Volkmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 1004 BGB Rn. 23 ff.).
53(b) Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagten zu 1) und 2) betreffend Eigentumsbeeinträchtigungen in Gestalt der bei ihnen eingestellten Bilder selbst Handlungsstörer und nicht nur Zustandsstörer. Denn sie haben gerade nicht die passive Rolle, an die der Bundesgerichtshof seine haftungseinschränkende Judikatur angeknüpft hat. Sie lassen sich – anders als etwa bei eBay – selbst Verwertungsrechte einräumen und übertragen diese Verwertungsrechte dann gegen Entgelt an ihre eigenen Kunden weiter. Sie kennzeichnen die Bilder mit ihrer eigenen Marke und geben ihnen eine auf sich bezogene eigene Nummer. Sie verlangen von ihren Kunden, dass bei einer gegen Entgelt erlaubten weiteren Veröffentlichung ihr eigener Name weiterhin angegeben wird. All das hat nichts mit der passiven Rolle einer bloßen Plattform bzw. eines Kontaktraums zu tun. Vielmehr erfüllt sich hier das ebenfalls vom Bundesgerichtshof statuierte Kriterium, dass nämlich die ungenehmigte Verwertung der ursprünglich ungenehmigt hergestellten Bilder die darin ursprünglich liegende Eigentumsbeeinträchtigung weiter vertieft (BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 45/10, Tz. 17, juris; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2019 – 16 U 205/17, Tz. 23, juris; Raff a.a.O. § 1004 Rn. 123). Wer aber etwas vertieft, der wird selbst handelnd aktiv und ist damit Handlungsstörer, weshalb er sich nicht auf die Erleichterungen mit dem Ziel der Vermeidung einer überschießenden Haftung berufen kann.
54(c) Diese Überprüfung der bei ihr eingestellten Bilder auf etwaige Rechtsverletzungen ist den Beklagten zu 1) und 2) auch zuzumuten. Das Landgericht verkürzt hier den Blick auf die Datenmenge und die Erkennbarkeit etwaiger Rechtsverletzungen, was isoliert betrachtet sicherlich ein Aspekt sein kann, der für die Beklagten spricht. Erforderlich ist jedoch auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Gesamtbetrachtung anhand sachlicher Kriterien. Dabei fällt maßgeblich ins Gewicht, dass die Beklagten sich individuell Verwertungsrechte übertragen lassen, hierdurch Einnahmen erzielen und sich mit dem jeweils gesonderten Kooperationsvertrag auch die Rechtmäßigkeit der Verwertung von den Fotografen zusichern lassen. Es ist also gerade nicht so, dass völlig unkontrollierbar für die Beklagten irgendwelche Bilder eingestellt werden, sondern es werden individuelle Verträge abgeschlossen, und aus diesem Anlass kann es auch nicht unzumutbar sein, durch konkrete Fragen die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung und Verwertung abzusichern. Dass hierfür ein Gespür besteht, zeigt der Umstand, dass sich die Beklagten von ihren Kooperationspartnern in § 5 Abs. 2 des Kooperationsvertrages von etwaigen Ersatzansprüchen aufgrund von Rechtsverletzungen freistellen lassen. Es besteht also ein Bewusstsein für das Risiko von Rechtsverletzungen, dem dann auch konkreter nachgegangen werden muss. Vor diesem Hintergrund können sich die Beklagten zu 1) und 2) nicht auf ihr Geschäftsmodell berufen, denn zum Schutz eines solchen Geschäftsmodells hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung gerade nicht entwickelt. Wer auf der einen Seite umfassend von der Übertragung und Weitergabe von Verwertungsrechten profitiert und sie zum eigenen Nutzen detailliert regelt, der kann sich dann, wenn es um Haftungsfragen geht, nicht darauf zurückziehen, eben jenes Geschäftsmodell praktisch nicht mehr beherrschen zu können. Vielmehr muss er mit den (Erwerbs-)Chancen auch die (Haftungs-)Risiken als Kehrseite der Verwertung tragen. Ebenso wenig können sich die Beklagten zu 1) und 2) auf die Pressefreiheit berufen. Denn bei Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG handelt es sich zuvörderst um ein Abwehrrecht gegenüber staatlichen Eingriffen, das den Beklagten ein Verwertungsrecht ohne Zustimmung der Klägerin nicht vermittelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 17.12.2010 – V ZR 45/10, Tz. 27, juris). Im Übrigen nehmen die Beklagten selbst auch gar keine Pressefunktionen in Gestalt einer Presseveröffentlichung der relevanten Bilder wahr.
55(d) Ungeachtet all dessen hat das Landgericht übersehen, dass auch die von ihm herangezogene Rechtsprechung keine uneingeschränkte Freistellung von Verantwortlichkeit zum Gegenstand hat, sondern dass dann, wenn konkrete Rechtsverletzungen auch für die privilegierten mittelbaren Störer erkennbar sind, Pflichten zu deren Beseitigung und Unterlassung bestehen. Das ist aber jedenfalls vorliegend gegeben, weil mit dem klägerischen Hinweis aus dem Schreiben vom 21.06.2019 (Anlage K12, Anlagenheft I, Bl. 201 ff.) die beanstandeten Rechtsverletzungen konkret bezeichnet wurden, wenn auch letztlich bezogen auf alle Fotos vom R.. Jedenfalls das hätte Anlass für die Beklagten sein müssen, diesen Vorwürfen nachzugehen und Verstöße, soweit sie vorliegen, abzustellen.
56(e) Die aus diesen Erwägungen hergeleitete Störereigenschaft lässt sich für die Beklagten zu 3) und 4) nicht begründen. Denn sie selbst sind gerade nicht Vertragspartner im Rahmen der Verwertung der streitgegenständlichen Bilder, weder gegenüber den einstellenden Urhebern der Fotos noch gegenüber den Nutzern des Angebots der Beklagten zu 1) und 2). Die jeweiligen Verträge werden nicht mit den Beklagten zu 3) und 4) abgeschlossen, weshalb sie auch nicht die eigentliche Verwertung und damit verbunden die Störung des klägerischen Eigentums vornehmen. Dass es sich um die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und 2) handelt, ändert daran nichts. Es liegt in der Natur der Sache, dass hinter jeder juristischen Person letztlich mindestens eine natürliche Person als eigentlich handelnder Akteur stehen muss. Damit ist aber nicht automatisch auch deren Haftung verbunden, weil dies die (haftungs-)rechtliche Selbständigkeit der juristischen Person durchbrechen würde. Dabei übersieht der Senat nicht die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung über die Haftung des Geschäftsführers für deliktisches Verhalten der Gesellschaft, an dem er selbst durch positives Tun mitwirkt, das er auf Grund einer Garantenstellung hätte verhindern müssen oder über das typischer Weise auf Ebene der Geschäftsführung entschieden wird (BGH, Urteil vom 01.07.2021 – I ZR 137/20, Tz. 70, juris; BGH, Urteil vom 05.11.2015 – I ZR 76/11, Tz. 34, juris; BGH, Urteil vom 22.01.2015 – I ZR 107/13, Tz. 45, juris). Es kann offen bleiben, ob diese primär zum Wettbewerbsrecht ergangene Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Denn die Klägerin differenziert nicht ausreichend zwischen der allgemeinen Geschäftsausrichtung der Beklagten zu 1) und 2), die für sich genommen nicht ohne Weiteres rechtswidrig ist, und der konkreten Verwertung der konkreten Bilder des R.s, über die eine individuelle Entscheidung auf höchster Ebene ebenso wenig naheliegt wie eine persönliche Beteiligung der Beklagten zu 3) und 4) festgestellt werden kann. Damit bleibt es dabei, dass die Klägerin deren Haftung letztlich nur aus der Geschäftsführerstellung als solcher ableitet, was nach der Auffassung des Senats jedoch nicht ausreicht.
57(3) Diese Eigentumsstörung ist auch rechtswidrig. Denn die Störung selbst indiziert grundsätzlich ihre Rechtswidrigkeit (statt vieler Herrler a.a.O. Rn. 12). Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Verwertung durch die Beklagten zu 1) und 2) von einer Gestattung der Klägerin gegenüber den jeweiligen Fotografen mit umfasst ist. Dafür tragen die Beklagten zu 1) und 2) die Darlegungs- und Beweislast. Einen solchen Beweis treten sie aber nicht an. Soweit sie in der Klageerwiderung den Zeugen P. benennen, betrifft die Behauptung eine Erlaubnis für die Verwendung der Bilder für die Berichterstattung über den Soldatengottesdienst, was aber nicht die Weitergabe an die Beklagten zum Gegenstand hat.
58(4) Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die Erstverstöße indiziert (BGH, Urteil vom 29.11.2021 – VI ZR 248/18, Tz. 72, juris; BGH, Urteil vom 21.01.2021 – I ZR 207/19, Tz. 63, juris; Raff a.a.O. § 1004 Rn. 303).
59bb) Mit demselben Inhalt ergibt sich der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) auch aus § 7 Abs. 1 TMG.
60(1) Die Vorschrift hat lediglich deklaratorischen Charakter (Altenhain, in: Münchener Kommentar StGB, § 7 TMG Rn. 2) und nimmt mit den allgemeinen Gesetzen auch zivilrechtliche Haftungsnormen unter Einschluss von § 1004 BGB in Bezug (Paal/Hennemann, in: Gersdorf/Paal, Beck‘scher Online-Kommentar Informations- und Medienrecht, Stand: 01.08.2021, § 7 TMG Rn. 5). Das heißt, über die Voraussetzungen dieser allgemeinen Haftungsnormen hinaus begründet § 7 Abs. 1 TMG keine eigenständige (erweiterte oder eingeschränkte) Haftung.
61(2) Die insoweit erforderlichen allgemeinen Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere sind die Beklagten zu 1) und 2) Diensteanbieter im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 1 TMG und die streitgegenständlichen Bilder sind Telemedien im Sinne dieser Bestimmung. Das gilt jedoch nicht für die Beklagten zu 3) und 4). Denn allein ihre Nennung als Verantwortliche i.S.v. § 5 TMG macht sie nicht zu Anbietern der hier relevanten Dienste. Das macht schon die in der Vorschrift angelegte Differenzierung zwischen dem Diensteanbieter selbst und seinen Verantwortlichen deutlich. Anderenfalls wäre es für den Gesetzgeber naheliegend gewesen, in die Definition des Diensteanbieters in § 2 TMG einfach die Verantwortlichen nach § 5 TMG mit aufzunehmen.
62(3) Die Beklagten zu 1) und 2) stellen mit den streitgegenständlichen auch eigene Bilder bereit, jedenfalls solche, deren Inhalt sie sich zu Eigen gemacht haben.
63(a) Maßgebliches Abgrenzungsmerkmal zwischen fremden und eigenen Informationen ist die Frage, von wem die Information stammt. Hat der Anbieter sie selbst eingegeben, sind es eigene Informationen; hat der Nutzer – hier also die Fotografen – sie eingegeben, sind sie grundsätzlich fremd (Hoffmann/Volkmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 7 TMG Rn. 14 f.). Allerdings wird diese Differenzierung teilweise bereits hier in dem Sinne aufgeweitet, dass auch dann eigene – und damit nicht privilegierte – Informationen des Anbieters vorliegen, wenn er den Eindruck vermittelt, er übernehme die inhaltliche Verantwortung für die von ihr im eigenen Namen eingestellten Verkaufsangebote (BGH, Urteil vom 05.11.2015 – I ZR 88/13, Tz. 17, juris; Paal/Hennemann a.a.O. § 7 Rn. 29; Hoffmann/Volkmann a.a.O. Rn. 15). Wie eigene Informationen i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG werden nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche fremden Informationen behandelt, die sich ein Anbieter zu Eigen macht. Dies wiederum setzt voraus, dass ein Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernimmt, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten. Dafür kann etwa eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der Informationen auf Richtigkeit sprechen, aber auch der Umstand, dass der jeweilige Inhalt den (redaktionellen) Kerngehalt der Internetseite des Anbieters darstellt und die Informationen mit Zustimmung der Nutzer zur eigenen kommerziellen Nutzung weitergegeben werden dürfen (BGH, Urteil vom 14.01.2020 – VI ZR 496/18 – Tz. 39, juris; BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, Tz. 17, juris; BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 94/13, Tz. 25, juris; BGH, Urteil vom 12.11.2010 – I ZR 166/07, Tz. 23 ff., juris; zum Ganzen Hoffmann/Volkmann a.a.O. § 7 Rn. 16 ff.; Paal/Hennemann a.a.O. § 7 Rn. 31; von Petersdorff-Campen, in: Paschke u.a., Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl. 2021, § 7 TMG Rn. 5).
64(b) Beide Kriterien erfüllen die Beklagten zu 1) und 2). Zum einen handelt es sich um ihre eigenen Informationen, wenn sie die streitgegenständlichen Bilder, die sie nach Rechtserwerb von ihren Kooperationspartnern im eigenen Namen anbieten, mit ihrem eigenen Logo kennzeichnen und mit einer eigenen imago-Nummer versehen. Jedenfalls haben sie sich die auf ihrer Internetseite eingestellten Bilder zu Eigen gemacht. Dazu kann auf die bereits in anderem Zusammenhang angesprochenen Umstände (umfassende Rechteübertragung zur wirtschaftlichen Nutzung, eigener Vertrieb, eigener Name, eigene Nummer, Bitte um Hinweis auf etwaige Rechtsverletzungen i.S. einer diesbezüglichen Verantwortungsübernahme gegenüber den Kunden usw.) Bezug genommen werden. Außerdem bildet die Vermarktung der auf ihren Seiten veröffentlichten Bilder auch das Kerngeschäft der Beklagten zu 1) und 2).
65(4) Daraus ergibt sich eine Haftung nach den allgemeinen Gesetzen, zu denen auch § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB gehört. Eine Privilegierung der Beklagten zu 1) und 2) nach §§ 7 Abs. 2, 8 ff. TMG kommt nicht in Betracht, weil diese nur für fremde Informationen greift.
66(5) Selbst eine solche Privilegierung würde aber nicht dazu führen, dass die Beklagten zu 1) und 2) bei konkreten Hinweisen auf rechtswidrige Zustände nicht reagieren müssten. Insofern besteht eine Parallele zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum mittelbaren Störer, der ja auch keine unzumutbaren Prüfpflichten haben soll, wohl aber Handlungspflichten bei konkret festgestellten Ansprüchen; der Bundesgerichtshof orientiert sich in seiner Judikatur auch an § 7 Abs. 2 TMG. Jedenfalls dient die Bestimmung von ihrer Ratio her nur dazu, dass ein Anbieter betreffend fremde Informationen keine allgemeinen, also anlassunabhängigen proaktiven Überwachungspflichten haben soll, weil gerade so das Geschäftsmodell der betroffenen Unternehmen gefährdet würde (BGH, Urteil vom 12.07.2012 – I ZR 18/11, Tz. 19, juris; Hoffmann/Volkmann a.a.O. § 7 Rn. 33 ff.; Paal/Hennemann a.a.O. § 7 Rn. 50 f.; von Petersdorff-Campen a.a.O. § 7 TMG Rn. 6). Das schützt etwa vor im Einzelfall zulässigen vorbeugenden Unterlassungsklagen. Wenn der Anbieter aber Kenntnis erhält von einer konkreten Rechtsverletzung, hat er auch ungeachtet von § 7 Abs. 2 TMG zu reagieren und den Rechtsverstoß in seinen Möglichkeiten abzustellen und künftig zu verhindern (BGH, Urteil vom 17.08.2009 – I ZR 57/09, Tz. 21 f., juris); dies entspricht auch der Auslegung von Art. 14 Abs. 1 ECRL (EuGH, Urteil vom 22.06.2021 – C-682/18, Tz. 113, juris; EuGH, Urteil vom 12.07.2011 – C-324/09, Tz. 119, juris).
67(6) Auch diese Haftung lässt sich nicht unbesehen auf die Beklagten zu 3) und 4) übertragen. Neben den hierzu bereits angestellten allgemeinen haftungsrechtlichen Erwägungen (s.o.) ist insofern hervorzuheben, dass Organe und Mitarbeiter eines Diensteanbieters regelmäßig nicht selbst ebenfalls Diensteanbieter sind, weil sie nicht erkennbar nach außen steuernd auftreten, sondern typischer Weise nur funktionell für den Diensteanbieter tätig werden (Altenhain a.a.O. § 2 Rn. 11).
68cc) Ob sich eine Haftung der Beklagten zu 1) und 2) auch aus einer analogen Anwendung der §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 UrhDG ergibt, kann offenbleiben. Denn jedenfalls würde auch eine darauf gestützte Haftung nicht weiter reichen als die bisherigen erörterten Anspruchsgrundlagen.
69b) Die rechtswidrige Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums durch Verwertung der im Tenor zu 1) bezeichneten Lichtbilder kann zugunsten der Klägerin auch Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB nach sich ziehen. Vor diesem Hintergrund besteht auch ein diesbezüglicher Feststellungsanspruch, der mangels entsprechender Informationen der Klägerin auch bisher nicht beziffert werden konnte.
70c) Weiterhin hat die Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) betreffend die rechtswidrig verwerteten Bilder die geltend gemachten Auskunftsansprüche. Zum einen stellt die unbefugte kommerzielle Nutzung der Bilder durch die Beklagten zu 1) und 2) einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am Eigentum dar und begründet grundsätzlich – neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch – einen Anspruch aus Eingriffskondiktion (BGH, Urteil vom 21.01.2021 – I ZR 207/09, Tz. 74, juris; BGH, Urteil vom 31.05.2012 – I ZR 234/10, Tz. 42., juris). Um diesen Anspruch angemessen durchsetzen zu können, und auch um etwaige unzulässige Weiternutzungen durch die Abnehmer der Beklagten zu 1) und 2) unterbinden zu können, ist der Klägerin insoweit jedenfalls nach § 242 BGB auch ein Auskunftsanspruch gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) zuzuerkennen, weil sie dazu der begehrten Informationen bedarf, die sie nicht haben kann, die aber von den Beklagten zu 1) und 2) unschwer erteilt werden können (dazu BGH, Urteil vom 21.01.2021 – I ZR 207/09, Tz. 71, juris; BGH, Urteil vom 21.04.2016 – I ZR 198/13, Tz. 103, juris).
71d) Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 2) auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten folgt aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1, 249 ff. BGB unter dem Aspekt der Rechtsverfolgungskosten. Maßgeblich ist insofern nur der Gegenstandswert der berechtigten Forderung, wobei außergerichtlich nur der Unterlassungsanspruch geltend gemacht wurde; dieser beläuft sich auf 20.000,00 €, woraus sich mit Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer nach der im Jahr 2019 maßgeblichen Gebührentabelle ein Betrag von 1.295,43 € ergibt. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
72III.
73Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
74Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
75Berufungsstreitwert: 80.000,00 €