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Oberlandesgericht Köln, 19 Sch 33/22

Datum:
20.09.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 Sch 33/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:0920.19SCH33.22.00
 
Tenor:

I. Der Antrag des Antragsgegners vom 16.09.2022, das Verfahren nach § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren vor dem Landgericht Köln zu dem Az. 10 O 66/22 bzw. - wie in der Begründung des Antrags angegeben - vor dem Amtsgericht Köln zum Az. 137 C 183/22 auszusetzen, wird zurückgewiesen.

II. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Ständige Schiedsgericht für den Bereich des S., R., G.-straße, P., ergangene und den Parteien mit Schreiben vom 10.01.2022 am 11.01.2022 zugegangene Schiedsspruch (Kostenfestsetzungsbeschluss) ohne Datum, Aktenzeichen V/21 VS, wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt:

„Die dem Schiedskläger entstandenen - und von dem Schiedsbeklagten zu erstattenden Kosten – werden wie folgt festgesetzt:

1. Anwaltskosten gemäß Rechnung RA I.; € 850,85 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2021.

2. Gerichtskosten: € 618,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2021“.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

 
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