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Zur dritten Schiedsrichter (Vorsitzender) wird Herr Richter am Oberlandesgericht X., Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, bestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters durch den Senat ist zulässig und begründet.
2Gemäß § 1 der Verordnung des Ministeriums der Justiz über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten vom 20.03.2019 (GV NRW 2019, Nr. 8 vom 09.04.2019, S. 196) ist das Oberlandesgericht Köln für den Antrag gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO sachlich und örtlich zuständig.
3Der Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters ist auch begründet. Die beiden von den Parteien bestellten Schiedsrichter haben sich nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen können, weshalb dieser nach § 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO auf den Antrag der Schiedsklägerin hin durch das Gericht zu bestellen ist. Der vom Senat bestellte Schiedsrichter ist aufgrund seiner beruflichen Qualifikation geeignet. Er hat sich mit der Bestellung einverstanden erklärt. Einwände sind nicht erhoben worden.
4Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 1 ZPO. Angesichts des Umstandes, dass ein dritter Schiedsrichter als Obmann für das Schiedsgericht von den bestellten Schiedsrichtern nicht gefunden wurde, erscheint es mehr oder minder zufällig, welche Partei den notwendigen Bestellungsantrag stellt. Dann aber wäre es unbillig, sie wegen formalen Unterliegens einseitig mit den Kosten der Bestellung zu belasten (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.10.2017 – 34 SchH 8/17 –, juris).
5Gegenstandswert: 36.666,66 €
6Die Streitwertbestimmung beruht auf § 3 ZPO. Mit einem Bruchteil des Werts der im Schiedsgerichtsverfahren voraussichtlich geltend gemachten Ansprüche - hier 1/3 von 110.000,00 € - ist im Regelfall, so auch hier, eine angemessene Bewertung für die Bestellung eines Schiedsrichters gegeben.