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Oberlandesgericht Köln, 18 U 29/22

Datum:
25.08.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 29/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:0825.18U29.22.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.01.2022 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.871,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW L. (FIN: N01) sowie weitere 14.145,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs seit dem 03.11.2020 in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei

zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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