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Oberlandesgericht Köln, 18 U 168/21

Datum:
05.05.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 168/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:0505.18U168.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 49/21, Urteil vom 19.08.2021
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof, VI ZR 161/22, laufend
Schlagworte:
zur Bemessung der Höhe des Anspruchs auf Hinterbliebenengeld (§ 10 Abs. 3 StVG bzw. § 844 Abs. 3 BGB)
Normen:
BGB § 253 Abs. 2, § 844 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1,; Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1; StVG § 10 Abs. 3; ZPO § 287
Leitsätze:

1. Bei der Bemessung der Anspruchshöhe kann der im Regierungsentwurf (BT-Drucks. 18/11397 S. 11) bei der Gesetzesfolgenbewertung genannte Betrag von 10.000 Euro als Ausgangspunkt für die den Gerichten überantwortete Einzelfallprüfung herangezogen werden.

2. Eine Übertragung der in der "Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer terroristischer und extremistischer Taten aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 0718 Titel 681 02 und 681 01)" des Bundesministeriums der Justiz für Härtefälle vorgesehenenen Pauschalbeträge kommt nicht in Betracht.

 
Tenor:

I.              Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II.              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III.              Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.              Die Revision wird zugelassen.

V.              Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 18.000 € festgesetzt.

 
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