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Oberlandesgericht Köln, 15 W 15/22

Datum:
26.04.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 15/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:0426.15W15.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 65/22
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 4. März 2022 und der Nichtabhilfebeschluss vom 16. März 2022 - 28 O 65/22 - abgeändert, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden ist.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird über die Anordnung in dem vorbezeichneten Beschluss hinaus zusätzlich angeordnet, dass der Antragsgegner es zu unterlassen hat, in Bezug auf den Antragsteller zu verbreiten oder durch Dritte verbreiten zu lassen oder zu veröffentlichen oder durch Dritte veröffentlichen zu lassen

„A, B“, 

wenn dies geschieht wie in der am 27. Januar 2022 auf dem C-Kanal „D“ veröffentlichten und auf Blatt 11 der Akten des Beschwerdeverfahrens abgespeicherten C-Story des Antragsgegners.

Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

 
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