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Oberlandesgericht Köln, 15 U 87/22

Datum:
24.10.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 U 87/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:1024.15U87.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 237/21
 
Tenor:

Die Berufungsrücknahme des Klägers hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).

Der Streitwert des Rechtsstreits erster Instanz, der gemäß § 32 Abs. 1 RVG auch für die Gebühren der Rechtsanwälte maßgebend ist, wird in Abänderung der Wertfestsetzung im Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.03.2022 - 25 O 237/21 - aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 16.09.2022 auf bis zu 4.000 € festgesetzt; das Vorbringen im Schriftsatz vom 22.10.2022 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 16.09.2022 auf bis zu 500 € festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des selbständigen Beweisverfahrens bleibt unberührt. Ob und inwieweit die Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die erstinstanzliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist, hat der Senat nicht zu entscheiden.

 
 

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