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Oberlandesgericht Köln, 15 U 268/21

Datum:
05.04.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 U 268/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:0405.15U268.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 361/21
 
Tenor:

beabsichtigt der Senat, die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 22. Dezember 2021 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln durch Beschluss zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen und die Berufung insbesondere offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat seine einstweilige Verfügung vom 5. November 2021, mit der es der Verfügungsbeklagten verboten hatte, in Bezug auf den Verfügungskläger den Verdacht zu erwecken und/oder erwecken zu lassen, der Verfügungskläger habe von seiner Ex-Freundin eine bestimmte Sexualpraktik gegen deren Willen eingefordert und mit Trennung für den Fall gedroht, dass sie sich seinem Willen nicht füge, zu Recht bestätigt. Es hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass ein Verfügungsgrund vorliegt und dem Verfügungskläger auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB).

 
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