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Oberlandesgericht Köln, 15 U 217/21

Datum:
08.09.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 217/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:0908.15U217.21.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und des Widerbeklagten zu 3) wird das am 24.9.2021 verkündete Grund- und Teilurteil des Landgerichts Köln (18 O 323/20) unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Widerklageanträge zu 1) und 3) sind dem Grunde nach zu 50% gerechtfertigt, soweit sie sich gegen die Klägerin und den Widerbeklagten zu 3) richten.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin und der Widerbeklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Beklagten 50% des weiteren Schadens zu ersetzen, der infolge des Ölunfalls vom 1.7.2019 am Objekt H.-straße 3, N02 Köln entstanden ist, soweit nicht Ansprüche auf Versicherungsgeber übergegangen sind.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt die Beklagte. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) im Berufungsverfahren trägt die Beklagte. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren dem Schlussurteil vorbehalten.

Dieses Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Widerbeklagte zu 2) vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Widerbeklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Widerbeklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Die Revision wird beschränkt auf die mit der Widerklage geltend gemachte Haftung der Widerbeklagten zu 2) zugelassen.

 
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