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1. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 11.05.2021 (25 F 158/20) abgeändert und das Recht des Kindesvaters auf Umgang mit seinen Töchtern A B, geboren am xx.xx.2018, und C B, geboren am xx.xx.2020, bis zum 31.03.2023 ausgeschlossen.
2. Im Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Kindeseltern sind miteinander verheiratet. Für beide wurde in der Vergangenheit eine Betreuung eingerichtet.
4Ein erstes Sorgerechtsverfahren (27 F 50/19) wurde eingeleitet, nachdem der Kindesvater sich von den Nachbarn verfolgt gefühlt, selbst die Wohnungstür zu der gemeinsam mit der Kindesmutter bewohnten Wohnung mit Ketchup beschmiert und dann die Polizei gerufen hatte. Das Amtsgericht ordnete Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB an. Der Kindesvater lehnte die angeordneten Jugendhilfemaßnahmen ab und fiel im weiteren Verlauf durch zwischenmenschlich unangepasstes Verhalten und verbale Entgleisungen auf.
5Am 23.04.2020 meldete sich die Kindesmutter beim Jugendamt; sie habe sich wegen häuslicher Gewalt getrennt. Der Kindesvater habe am 22.04.2020 gedroht, das Haus anzuzünden, falls die Kindesmutter nicht zurückkehre. Nach einiger Zeit kehrte die Kindesmutter indes in den gemeinsamen Haushalt zurück und erklärte, alle Anschuldigungen seien gelogen.
6Mit Beschluss vom 10.07.2020 entzog das Amtsgericht Bergisch Gladbach (25 F 91/20) den Kindeseltern im Wege der einstweiligen Anordnung das Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung, die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder. Beide Kinder wurden zu diesem Zeitpunkt in einer Pflegefamilie untergebracht.
7Die Kindeseltern trennten sich erneut.
8Parallel leitete das Amtsgericht ein Hauptsacheverfahren zum Sorgerecht ein (25 F 76/20). In diesem Verfahren gab das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Auftrag, welches Ende 2020 erstellt worden ist. Am 18.01.2021 wurde im Rahmen des Sorgerechtsverfahrens weiter ein mündliches Sachverständigengutachten erstattet. Der Sachverständige gelangte zu dem Ergebnis, dass bei eingeschränkter Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters und Unterstützungsbedarf der Kindesmutter eine Rückübertragung des Sorgerechts auf die Kindeseltern aktuell nicht möglich sei, eine Rückführung der Kinder in den elterlichen Haushalt aber perspektivisch möglich sein könne, wenn zuvor diverse Entwicklungsschritte durchlaufen würden. Vor diesem Hintergrund vertagte das Amtsgericht die Sorgerechtsentscheidung. Im Hinblick auf neu aufgetretene Umstände (Geburt der dritten Tochter D im X 2021 und Trennung der Kindeseltern im Sommer 2021) beauftragte das Amtsgericht eine Ergänzung des Gutachtens, die bislang noch nicht vorliegt.
9Darüber hinaus regelte das Amtsgericht den Umgang bis zum Abschluss des Sorgerechtsverfahrens im Rahmen einer einstweiligen Anordnung (25 F 92/20).
10Am 01.02.2021 wurde die Kindesmutter, zunächst nur mit A, in einer Mutter-Kind-Einrichtung aufgenommen. Aufgrund der dort festgestellten erneuten Schwangerschaft der Kindesmutter wurde von einer Aufnahme von C abgesehen.
11Im hiesigen Hauptsache-Umgangsverfahren hat das Amtsgericht mit angegriffenen Beschluss vom 11.03.2021 den Umgang der Kindeseltern wie folgt geregelt:
12Die Kindeseltern sind berechtigt, Umgänge wie folgt wahrzunehmen:
13a) in den geraden Kalenderwochen
14- ein begleiteter Umgangskontakt beider Eltern mit beiden Kindern dienstags von 11:00 bis 13:00 Uhr,
15- ein begleiteter Umgang des Kindesvaters mit A Donnerstags von 15:00 bis 17:00 Uhr,
16b) in den ungeraden Kalenderwochen
17- ein begleiteter Umgangskontakt beider Eltern mit C dienstags von 9:00 bis 11:00 Uhr
18- zwei begleitete Umgangskontakte des Kindesvaters mit A dienstags und donnerstags von 15:00 bis 17:00 Uhr.
19Hiergegen richtet sich die Beschwerde beider Kindeseltern, mit der sie ursprünglich beantragt hatten, an jedem ungeraden Werktag unbegleiteten Umgang mit den Kindern wahrnehmen zu können.
20In der Folgezeit ist A am 31.03.2021 erneut in der Bereitschaftspflegefamilie untergebracht worden. Am 06.04.2021 hat die Kindesmutter ihren Aufenthalt in der Mutter-Kind-Einrichtung abgebrochen.
21Am xx.xx.2021 wurde die Tochter D Sophie mit einem schweren Herzfehler geboren. Sie befindet sich seit ihrer Geburt ununterbrochen in unterschiedlichen Kinderkliniken. Bezüglich D ist ein weiteres Sorgerechtsverfahren vor dem Amtsgericht Gummersbach anhängig.
22Nach der Geburt von D hatten die Kindeseltern eine gemeinsame Wohnung in E angemietet. Die Umgangskontakte wurden in der Folgezeit ausgeweitet. Mit Bericht vom 18.07.2021 hat die Verfahrensbeiständin berichtet, dass beide Pflegefamilien keinen Kontakt mit den Kindeseltern wünschen, weil der Kindesvater vermehrt ausfallend geworden sei. Kurze Zeit später haben sich die Kindeseltern erneut getrennt.
23Aufgrund der Trennung der Kindeseltern haben sich in der Folgezeit die Umgangstermine wiederum geändert, konnten aber weiterhin durchgeführt werden.
24Seit dem Herbst 2021 befindet sich die Kindesmutter mit A wieder in einer Mutter-Kind-Einrichtung, C wohnt weiterhin in einer Pflegefamilie.
25Zum Zeitpunkt des Anhörungstermins vor dem Senat am 07.12.2021 pflegte der Kindesvater alle zwei Wochen montags von 10:00 bis 12:00 Uhr begleiteten Umgang mit beiden Kindern.
26Die Kindesmutter hat in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt auf Umgang mit C zwischenzeitlich verzichtet, da die Tochter nach den Umgänge immer erheblich aufgewühlt gewesen sei und sie ihre Tochter nicht weiter belasten möchte.
27Der Senat hat die Verfahrensbeteiligten im Anhörungstermin vom 07.12.2021 ausführlich angehört. Die Mitarbeiterin des Jugendamtes hat erläutert, dass für die Umgänge zunächst eine Fachkraft A abhole und mittels 30-minütiger Fahrt zum Umgangsort nach F bringe. Eine weitere Fachkraft hole C ab. Beide Kinder seien sehr unsicher und würden sich ständig versichern, dass ihre Vertrauensperson anwesend sei. Nach den Umgangskontakten seien sie jeweils sehr aufgewühlt, C weine und schreie zum Beispiel auf der Rückfahrt und stoße ihren Kopf wiederholt gegen die Gitterstäbe ihres Bettes. Der Kindesvater müsse reguliert werden, damit er die Kinder nicht mit Süßigkeiten vollstopfe; auch fehle ihm ein Blick für Gefahrensituationen. Zum Umgangskontakt, der am Tag zuvor stattgefunden habe, könne berichtet werden, dass der Kindesvater eine Kerze angezündet habe, Wachs auf den Tisch gelaufen sei und der Kindesvater erklärt habe, dass diesen ja die Fachkräfte entfernen könnten. Umgang im 2-wöchigen Rhythmus könne nicht befürwortet werden. Weiter sei anzumerken, dass der Kindesvater den Fachkräften gegenüber immer wieder ein übergriffiges Verhalten zeige.
28In Rahmen ihrer Anhörung hat die Kindesmutter aufgrund der aktuellen Situation ihre Beschwerde für erledigt erklärt. Dem haben sich die anderen Beteiligten angeschlossen.
29Der Kindesvater hat mitgeteilt, die Kinder wollten nur bei ihm sein und würden sich nicht versichern, dass die Fachkräfte anwesend seien. Er habe ein Video, auf dem zu sehen sei, dass die Kinder heulen würden, weil sie nur zu ihm und nicht zur Kindesmutter wollten. Er fühle sich von der Mitarbeiterin des Jugendamtes hinters Licht geführt, da ein anderer Mitarbeiter des Jugendamtes – Herr F - erklärt habe, der Umgang mit ihm laufe gut, unbegleiteter Umgang wäre sogar besser. Das mit dem Schlagen des Kopfes gegen Gitterstäbe sei Quatsch.
30Er beantragt sinngemäß,
31den Umgang dergestalt zu regeln, dass er mit seinen zwei Töchtern unbegleiteten Umgang häufiger als alle zwei Wochen haben kann.
32Für den weiteren Inhalt der fachlichen Einschätzungen und das Ergebnis der Anhörung der Kindeseltern nimmt der Senat Bezug auf das Anhörungsprotokoll.
33Da die Ergänzungspflegerin wegen eines Verkehrsunfalls am Morgen des Termins an der Terminsteilnahme verhindert war, hat der Senat ihr im Einverständnis der übrigen Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Ergebnis der Anhörung eingeräumt. Mit ihrer Stellungnahme vom 16.01.2022 hat die Ergänzungspflegerin berichtet, dass insbesondere C auf die Umgangskontakte mit dem Kindesvater mit Unruhe, schlechtem Schlafen sowie Aggressionen gegen sich selbst und auch den Pflegeeltern gegenüber reagiere. Sie müsse in der Nacht mehrfach auf den Arm genommen und beruhigt werden. Sie habe nach Umgangsterminen einen großen Bedarf an körperlicher Nähe, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Heftigkeit der Reaktionen nachgelassen hätte, seit die Umgänge von den Kindeseltern nicht mehr gemeinsam durchgeführt würden. Zu dieser Zeit habe C nicht nur mit dem Kopf gegen die Gitterstäbe des Kinderbettes geschlagen, sondern auch gegen den Tisch im Wohnzimmer. Auffällig sei, dass C sich in der Pflegefamilie anders verhalte als bei den Umgängen. Während C in der Pflegefamilie fröhlich und aktiv sei, sei sie bei der Begleitung eines Umganges durch sie, die Ergänzungspflegerin, nicht wieder zu erkennen. Sie verhalte sich still und suche immer wieder Blickkontakt. Umgänge mit den Kindeseltern sollten maximal in einem 3-Wochen-Rhythmus stattfinden. Das sei schon an der Grenze dessen, was C ertragen könne. Bei den Umgängen des Kindesvaters mit den Kindern sei zu bemerken, dass er sehr bemüht um die Kinder sei und A sich freue, ihn zu sehen. Gleichzeitig sei der Kindesvater aber noch nicht in der Lage, die Kinder angemessen zu beaufsichtigen, was sich unter anderem auch aus dem Vorfall mit der Kerze ergebe.
34Im Anschluss an den Termin zur Anhörung hat der Kindesvater mitgeteilt, dass das Jugendamt ihm im Hinblick auf den Vorfall mit dem Wachs auf den Tisch mitgeteilt habe, dass Umgang solange nicht stattfinden könne, bis er den Schaden in Höhe von 90,00 €, der durch das Wachs entstanden sei, bezahlt habe.
35Mit Schreiben vom 02.02.2022 hat das Jugendamt mitgeteilt, dass gegenwärtig kein mitwirkungsbereiter Dritter zur Verfügung stehe, der begleitete Umgangskontakte zum Kindesvater anbieten würde. Aus dem durch das Jugendamt beigefügten Bericht der umgangsbegleitenden Einrichtung ergibt sich, dass die Kindeseltern regelmäßig 20 Minuten zu spät zu den vereinbarten Treffen erscheinen. Der Kindesvater würde wiederholt Vorwürfe an die Mitarbeiterin des Jugendamtes mit dem Inhalt richten, dass sie bewusst versuche, den Kontakt zu den Kindern zu verhindern. Anregungen der Fachkräfte könne der Kindesvater nicht annehmen, sondern reagiere verständnislos und abweisend. Auch müsse der Kindesvater regelmäßig an Regeln für die Nutzung der Räumlichkeiten erinnert werden. Obwohl z.B. die Tür zum Spielzimmer geöffnet bleiben soll, würde der Kindesvater jede Gelegenheit nutzen, um diese anzulegen oder zu schließen, er würde regelmäßig ohne die obligatorische Maske erscheinen und bringe, obwohl es nicht erlaubt sei, Essen und Trinken mit. Nachdem er bei einem Besuch sich bis auf das Unterhemd wegen angeblicher Wärme im Raum entkleidet habe und gebeten wurde, etwas über zu ziehen, habe er sich aggressiv gezeigt und gedroht: „Wen stört das denn? Sie werden noch sehen was sie davon haben …“. Weiter sei auffällig, dass der Kindesvater keine Rücksicht auf die Privatsphäre der Mitarbeiter nehme und z.B. berichtet habe, dass er eine Kollegin beobachtet habe, als sie mit anderen Personen im Garten am Tisch gesessen habe, und er wisse, wo diese Kollegin wohne. Auch habe er behauptet, dass ein Anwalt ihm den Namen der Pflegefamilie genannt habe, in denen die Kinder anonym untergebracht seien. Weiter sei er bei einem Termin am 30.07.2020 nach Beendigung des Umgangs dem Fahrzeug der Mitarbeiterin des Jugendamtes bei der Rückfahrt zur Pflegefamilie gefolgt. Soweit der Kindesvater geäußert habe, dass der Jugendamtsmitarbeiter Herr F unbegleitete Umgangskontakte des Kindesvaters befürworte, entspräche diese Aussage nicht der Wahrheit. Eine Begleitung der Umgangskontakte sei nach wie vor notwendig. Aufgrund all dieser Vorfälle sei die Einrichtung nicht weiter bereit, Umgangskontakte für den Kindesvater anzubieten.
36Das Jugendamt ist aufgrund dessen durch den Senat gebeten worden, alle in räumlicher Hinsicht in Betracht kommenden möglichen Umgangsbegleiter anzufragen. Mit Schriftsatz vom 08.03.2022 hat das Jugendamt mitgeteilt, dass alle in Betracht kommenden Umgangsbegleitungen eine solche wegen des Verhaltens des Kindesvaters ablehnten.
37Die Beteiligten haben die wechselseiteigen Stellungnahmen jeweils zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt bekommen.
38Die Verfahrensakte des Sorgerechtsverfahrens war beigezogen worden und Gegenstand des Anhörungstermins.
39II.
401. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11.03.2021 ist nicht begründet. Zwar war die vom Amtsgericht getroffene Regelung zum Umgang des Kindesvaters mit seinen beiden Töchtern abzuändern, weil sich die zugrunde liegenden Umstände erheblich geändert haben. Jedoch führt dies vorliegend nicht zu einer Ausweitung der Umgangskontakte, sondern zu einem Ausschluss des Umgangsrechts des Kindesvaters gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB.
41a) aa) Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. In der Regel entspricht es dem Wohl eines jeden Kindes, persönlichen Umgang mit beiden Elternteilen zu haben, § 1626 Abs. 3 S. 1 BGB. Können sich die Eltern bzw. der umgangsberechtigte Elternteil und der Pfleger, der das Umgangsbestimmungsrecht innehat, über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, hat das Gerichte eine Entscheidung zu treffen und den Umgang zu regeln. Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass das Kind nicht bei einem Elternteil, sondern in einer Pflegefamilie lebt. Denn in der Regel entspricht es dem Kindeswohl, die familiären Beziehungen aufrechtzuerhalten und das Kind nicht vollständig von seinen Wurzeln zu trennen (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2012 - 1 BvR 335/12, FamRZ 2013, 361).
42Dabei kann das Familiengericht gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, wobei eine Einschränkung des Umgangsrechts für längere Zeit nur ergehen kann, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB kann das Familiengericht insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist (sog. begleiteter Umgang).
43bb) Bei der Auslegung und Anwendung der genannten einfachrechtlichen Bestimmung ist zu berücksichtigen, dass das Umgangsrecht eines Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG steht. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG, Beschluss vom 17.09.2016 - 1 BvR 1547/16, FamRZ 2016, 1917; grundlegend: BVerfGE 31, 194/204 ff.; 64, 180/187 f.).
44Auch das betroffene Kind hat in Ausprägung des Rechts auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf Umgang mit seinen Eltern (vgl. BVerfG, Urteile vom 19.02.0 1013 - 1 BvL 1/11, FamRZ 2013, 521 = BVerfGE 133, 59; und vom 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04, FamRZ 2008, 845 = BVerfGE 121, 69; Dürbeck, in: Staudinger, BGB, 2019, § 1684 Rn. 36). Zugleich hat es nach Art 2 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG einen Anspruch auf Schutz durch den Staat, wenn und soweit mit dem Umgang eine Gefährdung seines körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls verbunden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16, FamRZ 2017, 261). Entsprechend ist die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (std. Rspr., vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 25.04.2015 - 1 BvR 3326/14, FamRZ 2015, 1093; und vom 29.11.2012 - 1 BvR 335/12, FamRZ 2013, 361; BVerfGE 31, 194/209 f.).
45cc) Wie bei anderen staatlichen Kindesschutzmaßnahmen, die mit einem Eingriff in das Elternrecht verbunden sind, ist bei der Anordnung von Einschränkungen oder Ausschluss des Umgangs der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.03.2005 - 1 BvR 1986/04, FamRZ 2005, 1057; Dürbeck, in: Staudinger, a.a.O., Rn. 356). Die Rechtfertigung einer Einschränkung oder eines Ausschlusses des elterlichen Umgangsrechts setzt im Falle eines in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes auf der einen Seite voraus, dass der Schutz des Kindes dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.12.2012 - 1 BvR 335/12, FamRZ 2013, 361), wobei gegebenenfalls auch der dem Umgang entgegenstehende Wille des Kindes und die Folgen eines gegen diesen Willen angeordneten Umgangs nicht außer Betracht bleiben dürfen; so kommen eine Einschränkung oder der Ausschluss der Umgangsbefugnis insbesondere in Betracht, wenn das Kind dies aus ernsthaften Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 64, 180/191). Auf der anderen Seite muss das Gericht dem besonderen verfassungs- und menschenrechtlichen Stellenwert des elterlichen Umgangsrechts mit ihrem in Pflege genommenen Kind Rechnung tragen.
46dd) In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss ein Kindschaftsverfahren in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.12.2012 - 1 BvR 335/12, FamRZ 2013, 361) und damit der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34/49).
47ee) Liegt bereits eine gerichtliche Umgangsregelung vor, so ist eine abändernde Regelung nach § 1696 Abs. 1 BGB nur zu treffen, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
48b) Diese Grundsätze zugrunde gelegt, war der Umgang des Kindesvaters mit seinen beiden Töchtern bis zum 31.03.2023 auszuschließen, nachdem die amtsgerichtliche Regelung aufgrund der sich geänderten Lebenssituation der Beteiligten keinen Bestand mehr haben konnte und eine Umgangsbegleitung nicht zur Verfügung steht.
49aa) Aus dem Inhalt der beigezogenen Verfahrensakte, dem Eindruck des Senats aufgrund der Anhörung des Kindesvaters in diesem Verfahren, den Erkenntnissen des Senats aus dem Beschwerdeverfahren 14 UF 107/20 betreffend die einstweilige Anordnung zum Sorgerecht und den Einschätzungen der Fachkräfte vor und nach dem Anhörungstermin ist der Senat zu der Einschätzung gelangt, dass unbegleiteter Umgang des Kindesvaters mit seinen Töchtern zu einer Kindeswohlgefährdung beider Mädchen führen würde.
50Der Kindesvater leidet, wie sich aus zwei 2014 und 2019 eingeholten psychiatrischen Gutachten ergibt, an zahlreichen psychischen Erkrankungen, u.a. einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, einer andauernden Persönlichkeitsänderung und Intelligenzminderung. Schon seit Jahren ist er durch Körperverletzungen, Brandstiftungen, Hyperagilität und bedrohliches Verhalten aufgefallen. Ob es auch in der Beziehung zur Kindesmutter zu gewalttätigen Übergriffen kann, ist wegen der sich widersprechenden Aussagen der Kindesmutter unklar. Der Vorfall mit dem Ketchup und seiner Meldung an öffentliche Stellen, dass versucht worden sei, sein Haus anzuzünden, zeigt zumindest, dass das Verhalten des Kindesvaters übergriffig und bedrohlich ist. Im laufenden Umgangsverfahren hat sich gezeigt, dass der Kindesvater bei den Umgangskontakten nicht in der Lage oder willens ist, Regeln einzuhalten. Nach den Aussagen der Fachkräfte ist sein Verhalten übergriffig, distanzlos und bedrohlich. So hat er die Fachkräfte der Umgangsbegleitung außerhalb der Umgänge in ihrem privaten Umfeld beobachtet oder ist der Mitarbeiterin des Jugendamtes nach Beendigung des Umgangs gefolgt. Er hält die Hygieneregeln betreffend des Tragens eines Mundschutzes nicht ein und nutzt jede Gelegenheit, die Tür zum Spielzimmer zu schließen oder anzulehnen. Weiter hat er im Rahmen der mündlichen Anhörung dem Mitarbeiter Herrn F eine Aussage zugeschrieben, die dieser nach eigenen Angaben nie getätigt hat. Alle beteiligten Fachkräfte haben geäußert, dass der Kindesvater weder in der Vergangenheit, noch aktuell in der Lage ist, Gefahrensituationen korrekt einzuschätzen und entsprechend zu handeln. Der Vorfall mit der Kerze, den der Kindesvater nicht abgestritten hat, sondern entsprechend befragt selber erklärt hat, auf dem Tisch sei ein Brandfleck entstanden, wird von den Beteiligten als aktuelles Bespiel hierfür benannt.
51Weiter hat sich im Rahmen dieses Verfahrens, welches sich durch die sich ständig ändernden Lebensumstände der beteiligten Kindeseltern und die damit einhergehende fehlende Entscheidungsreife über fast ein Jahr hingezogen hat, und schließlich auch in der richterlichen Anhörung gezeigt, dass der Kindesvater sein eigenes Verhalten nicht reflektiert und erkennt, wie sehr die beiden Mädchen durch die Ereignisse seit ihren Geburten und die äußeren Umgänge belastet sind. Im Gegenteil, er bestreitet Stressverhalten der Kinder nach den Umgängen, ohne dies - mangels eigener Anwesenheit - selber beurteilen zu können. Stattdessen behauptet er lapidar, es sei „Quatsch“, dass C selbstverletzendes Verhalten zeige. Dem Senat ist dieses selbstverletzende Verhalten von C hingegen schon aus dem im Jahr 2020 geführten Beschwerdeverfahren zum Sorgerecht (14 UF 107/20) bekannt. Auch die Unsicherheit der Kinder während der Umgangskontakte bestreitet er rigoros, ohne dass er die gleichlautenden Aussagen aller Beteiligten und selbst der Kindesmutter, die die Umgänge mit C wegen derer Belastungsreaktionen freiwillig reduziert hat, anerkennt. Auch dieses Verhalten des Kindesvaters ist dem Senat aus dem Beschwerdeverfahren zum Sorgerecht bekannt. Schon dort hatte sich gezeigt, dass der Kindesvater nicht in der Lage ist, die Auswirkungen der erheblichen Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern auf die beiden Mädchen zu erkennen und sein Verhalten entsprechend anzupassen. Es ging ihm alleine um die Durchsetzung seines Willens ohne Blick dafür, wie sich sein Verhalten auf die Kinder auswirkt.
52bb) Aufgrund dieser Erkenntnisse ist der Senat davon überzeugt, dass unbegleitete Umgänge des Kindesvaters mit beiden Mädchen zu deren konkreten Gefährdung führen würden.
53Es ist aufgrund dieser Verhaltensweisen des Kindesvaters in den letzten zwei Jahren für den Senat nahezu auszuschließen, dass der Kindesvater in der Lage wäre, Absprachen bzgl. eines Umgangs einzugehen und diese dann auch einzuhalten. Hier ist auch zu berücksichtigen, dass künftig Absprachen unterschiedlichen Inhalts zum Einen in Hinblick auf A, zum anderen bzgl. C notwendig würden und dann auch einzuhalten wären, da die Mädchen unterschiedlich alt sind, in unterschiedlichen Einrichtungen wohnen und natürlich auch eine unterschiedliche Bedürfnislage aufweisen. Unabhängig davon, ob man Umgänge zeitgleich mit beiden Kindern oder getrennte Umgänge planen wollte, wäre hierbei ein hohes Maß an Absprachefähigkeit beim Kindesvater erforderlich. Da eine solche Absprachefähigkeit, wie aufgezeigt, in der Vergangenheit schon bei den begleiteten Umgängen auch nicht im Ansatz gegeben war, besteht die ganz erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass diese erst Recht bei unbegleiteten Umgängen nicht gegeben wäre. Wenn der Kindesvater schon nicht in der Lage - oder willens - ist, sich an die geringfügigen Regeln während eines begleiteten Umgangs (Maske, geöffnete Türen, keine Nahrungsmittel) zu halten, ist nichts dafür ersichtlich, dass er ein verlässlicher Partner für unbegleitete Umgänge wäre.
54Diese Unfähigkeit, Absprachen einzugehen und auch einzuhalten, würde, wenn man unbegleitete Umgangskontakte dennoch zuließe, die Sicherheit und die psychische Gesundheit der Kinder gefährden. Beide Kinder – C mehr als A – bedürfen aufgrund der Ereignisse der letzten Jahre einer großer Verlässlichkeit, um ihnen ein Gefühl der Sicherheit zu bieten. Dies zeigt sich schon daran, dass beide Kinder während der begleiteten Umgangskontakte ein großes Bedürfnis nach Sicherheit und Rückversicherung zeigen und C darüber hinaus nach den begleiteten Umgängen autoaggressives Verhalten und weitere deutliche Verunsicherungssymptome zeigt. Damit diese emotionale Sicherheit gewährleistet wäre, müsstte der Kindesvater Absprachen, sei es, was die Übergabezeiten angeht, sei es, was Grundregeln zum Umgang angeht, einhalten. Sein Verhalten schon im Rahmen dieses Umgangsverfahrens, beginnend mit seiner Unpünktlichkeit bei Umgangstermin, lässt diese grundlegende Verlässlichkeit jedoch schon vermissen.
55Hinzu kommt, dass unbegleitete Umgänge die konkrete Gefahr bergen, dass die Kinder erhebliche Ängste entwickeln. Die nach den Ausführungen der Fachkräften immer noch bestehende Unsicherheit bei A schon bei begleiteten Umgängen würde natürlicherweise mindestens erheblich verstärkt, fänden Umgänge auf einmal ohne den sicheren Rahmen der Begleitung und zudem in einer anderen, A völlig unbekannten Umgebung und ggf. noch mit ihr unbekannten Personen statt. A hat den Kindesvater seit ihrer Inobhutnahme nicht alleine gesehen. Umgänge fanden zudem stets in einem vertrauten Rahmen in Begleitung ihr vertrauter Personen statt. Die Gefahr der weiteren Destabilisierung bei C durch unbegleitete Umgänge ist deshalb offenkundig, weil sie schon nach den begleiteten Umgängen erhebliche Belastungsreaktionen mit selbstverletzendem Verhalten zeigt, die eine Kindeswohlgefährdung indizieren. Vor diesem Hintergrund würden unbegleitete Umgänge mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Verstärkung dieses selbstgefährdenden Verhaltens und damit zu der Gefahr konkreter Schäden durch das selbstverletzende Verhalten führen. Wäre dem Kindsvater diese Vulnerabilität seiner Töchter bewusst und er willens bzw. in der Lage, hierauf empathisch und umsichtig zu reagieren, wäre die Gefahr einer weiteren Verstärkung von Ängsten und Unsicherheiten bei den Mädchen sicherlich geringer. Hierzu ist der Kindesvater jedoch nach Einschätzung des Senats auch aufgrund des von ihm im Rahmen der Anhörung gewonnenen persönlichen Eindrucks nicht in der Lage. Seine Reaktionen auf die entsprechenden Beschreibungen der Belastungen zeigen vielmehr genau das Gegenteil: da er autoaggressives Verhalten bei C und das Sicherheitsbedürfnis beider Mädchen bei und nach den Umgängen schlicht als „Quatsch“ abtut, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er den Kindern als positive Ressource bei unbegleiteten Umgängen zur Verfügung stände. Vielmehr ist zu befürchten, sollten die Kinder sich bei unbegleiteten Umgänge verstört oder auto-aggressiv verhalten, dass er hierauf nicht oder nicht adäquat reagieren würde, was die Sicherheit - gerade auch die körperliche von C - der Kinder konkret gefährden würde.
56Weiter ist zu berücksichtigen, dass nicht klar ist, wie unbegleitete Umgangskontakte überhaupt aussehen könnten. Der Kindesvater wohnt nach seinen Angaben bei seiner Familie in Engelskirchen. Wie er Umgänge faktisch organisieren wollte, ist unklar. Weiter müssten die Übergaben auf jeden Fall organisiert werden, da eine Abholung der Kinder in der Mutter-Kind-Einrichtung bzw. bei den Pflegeeltern aufgrund der ausgesprochen schwierigen Gesamtsituation und des übergriffigen Verhaltens des Kindesvaters in der Vergangenheit offensichtlich ausscheiden. Daran würde auch eine Umgangspflegschaft nichts ändern. Denn dann wäre immer noch unklar, wie und wo der Kindesvater Umgänge durchführen will. Der Kindsvater selber hat hierzu keinerlei Lösungen vorgeschlagen. Vor diesem Hintergrund besteht auch insoweit eine Gefährdung der Mädchen.
57Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kindesvater eine lange Historie von gewalttätigem, übergriffigem und distanzlosem Verhalten aufweist. Da nicht einschätzbar ist, wie sich der Kindesvater im Rahmen von unbegleiteten Umgängen sowohl gegenüber Dritten, als auch gegenüber den Kindern verhalten würde, ist auch insoweit eine Gefährdung der Kinder zu bejahen. Insoweit teilt der Senat die Einschätzung der zuständigen Mitarbeiter des Jugendamtes.
58Schließlich besteht eine Gefährdung beider Kinder bei unbegleiteten Umgangskontakten dadurch, dass der Kindesvater nach den übereinstimmenden Angaben der Fachbeteiligten nicht in der Lage ist, Gefahrensituationen zu erkennen und die Kinder davor zu bewahren. Auch der Sachverständige in dem 2020 eingeholten Gutachten im einstweiligen Sorgerechtsverfahren kam zu dem Ergebnis, dass der Kindesvater nur eingeschränkt erziehungsfähig ist und eine Rückführung der Kinder in den elterlichen Haushalt erst möglich sei, wenn von ihm verschiedenen Entwicklungsschritte durchlaufen worden seien. Zwar hat sich die äußere Familiensituation seit Erstellung dieses Gutachtens verändert. Dies ändert aber erst einmal nichts an der Grundannahme des Gutachtens bzgl. der Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit und der Notwendigkeit, dass der Kindesvater sich entwickeln müsse. Daran ändert der Umstand, dass der Kindesvater bei den Umgangskontakten stets um die Kinder bemüht ist, nichts. Der Senat hat selber den Eindruck gewonnen, dass dem Kindesvater ernsthaft an beiden Mädchen gelegen ist und er bemüht ist, mit ihnen eine schöne und dem Kindeswohl förderliche Zeit zu verbringen. Dies zeigt sich zum Beispiel in dem Vorfall mit der Kerze: der Kindesvater hatte diese mitgebracht und angezündet, um mit den Mädchen den Geburtstag von A nachzufeiern. Gleichzeitig zeigt aber gerade diese Situation, dass der Kindesvater nicht in der Lage ist, Gefahrensituationen richtig einzuschätzen und die Kinder - A gleichermaßen wie C - hier angemessen zu beaufsichtigen.
59cc) Aufgrund der vorbezeichneten Einschätzungen des Senats ist als Folge der Umgang bis zum 31.03.2023 auszuschließen. Mildere Maßnahmen sind vorliegend nicht möglich. Grundsätzlich hätte der Senat keine Bedenken gehabt, dem Kindesvater weiter begleitete Umgänge mit seinen Töchtern zu gewähren. Vorliegend besteht jedoch die besondere Situation, dass ein zum Umgang bereiter Dritter aufgrund des Verhaltens des Kindesvaters nicht (mehr) zur Verfügung steht, obwohl das Jugendamt erhebliche Bemühungen unternommen hat, einen solchen zu finden. Andere, weniger einschneidende Maßnahmen als ein Umgangsausschluss sind vor diesem Hintergrund nicht möglich. Insbesondere eine Umgangspflegschaft wäre nicht in der Lage, die vom Senat beschriebenen Gefahren während eines Umgangs zu verhindern, da durch eine Umgangspflegschaft nur die Übergaben geregelt werden, nicht jedoch eine Begleitung während der Umgänge erfolgt.
60dd) Der Umgangsausschluss war wie erfolgt zu befristen. Dieser Zeitraum ist notwendig aber auch ausreichend, um dem Kindesvater die Möglichkeit zu geben, - möglichst in Kooperation des Jugendamtes - Maßnahmen zu ergreifen, um seine Kooperationsfähigkeit und seine Fähigkeit, Absprachen einzugehen und auch einzuhalten, zu verbessern. Weiter kann er durch die Inanspruchnahme von Hilfen des Jugendamtes lernen, Gefahrensituationen für die Kinder zu erkennen und sachangemessen mit diesen umzugehen. Schließlich dürfte die parallel laufende Begutachtung im Sorgerechtsverfahren ihren Abschluss finden, eine endgültige Klärung über den Verbleib der drei Kinder erfolgen und durch das Gutachten weiter klar werden, in welchen Bereichen der Kindesvater Hilfen benötigt, um mit seinen Töchtern Umgang wahrnehmen zu können. Erst wenn diese Maßnahmen erfolgt sind, können umgangsbereite Dritte erfolgversprechend angefragt und Umgänge geregelt werden. Ein länger befristeter Umgangsausschluss hingegen würde die sich aus Art. 6 Abs. 2 GG ergebende Grundrechtsstellung des Kindesvaters und sein natürliches Recht auf Umgang mit seinen Kindern unverhältnismäßig beeinträchtigen.
61ee) Der Einholung eines Gutachtens bedurfte es vorliegend nicht, da der Umgangsausschluss mangels Verfügbarkeit eines umgangsbegleitenden Dritten zum gegenwärtigen Zeitpunkt alternativlos war.
622. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Da die vom Amtsgericht erfolgte Umgangsregelung aufgrund geänderter Lebensumstände keinen Bestand haben konnte, waren Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben. Die Entscheidung zum Verfahrenswert beruht auf §§ 45, 40 FamGKG.
63Rechtsmittelbelehrung:
64Diese Entscheidung ist unanfechtbar.