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Oberlandesgericht Köln, 14 UF 34/22

Datum:
11.07.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 UF 34/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:0711.14UF34.22.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Leverkusen, 31 F 138/21
 
Tenor:

Die Umgänge finden an folgender Adresse statt:

D.

Die Kindesmutter ist verpflichtet, die zwei Kinder an den aufgelisteten Terminen mindestens 10 Minuten vor Beginn des Umgangstermins zum angegeben Ort und zum mitgeteilten Helfer zu bringen und vorher auf die Umgänge mit dem Kindesvater vorzubereiten.

Der Kindesvater ist verpflichtet, pünktlich zum Beginn der Umgangstermine am angegebenen Ort zu erscheinen.

Die Umgänge finden ohne Umgangsbegleitung statt, d.h. der Kindesvater hat das Recht, für die Dauer der Umgangszeiten den Umgang frei zu gestalten. Für die Übergabe der Kinder wird eine Umgangspflegschaft eingerichtet. Zur Umgangspflegerin wird bestellt:

E.

Die Umgangspflegerin holt die Kinder jeweils um 15.50 Uhr bei der Kindesmutter ab. Im Anschluss übergibt die Umgangspflegerin die beiden Kinder dem Kindesvater, und zwar an der Bushaltestelle der Linie x1 Haltestelle „F“.

Der Kindsvater ist verpflichtet, sich pünktlich um 16:00 Uhr an der Haltestelle zu befinden.

Um 19:00 Uhr erfolgt die Übergabe der Kinder durch den Kindesvater an die Umgangspflegerin wieder an der Bushaltestelle der Linie X1 Haltestelle „F“. Die Umgangspflegerin bringt die Kinder sodann zurück in den Haushalt der Kindesmutter.

 
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