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Oberlandesgericht Köln, 14 UF 30/22

Datum:
30.06.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 UF 30/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:0630.14UF30.22.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Leverkusen, 32 F 72/20
 
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 25.01.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 13.01.2022 (32 F 72/20) abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Kindesmutter hat das Recht und die Pflicht, Umgänge mit den beiden Kindern A, geb. am xx.xx.2007, und B, geb. am xx.xx.2009, wie folgt auszuüben:

a) Jedes zweite - ungerade - Wochenende von Freitag ab 15 Uhr bis Montagmorgen zum Schulbeginn; sollte an einem Montagmorgen keine Schule stattfinden, endet der Umgang am Sonntagabend um 18 Uhr.

b) Jeweils die erste Hälfte der Ferien, beginnend freitags am letzten Schultag um 15 Uhr. Der Ferienumgang endet in den Oster- und Herbstferien am Montag nach der ersten Ferienwoche und in den Sommerferien am Dienstag nach den ersten drei Wochen jeweils um 10 Uhr. Während der Ferienumgänge kommt die Umgangsregelung unter Buchstabe a) zum Ruhen.

c) Umgänge beginnen und enden am Wohnort des Kindesvaters in C.

d) Zeichnet sich im Rahmen eines Umgangstermins eine Erkrankung eines oder beider Kinder ab, die den Schulbesuch am Montag hindern könnte oder einen Arztbesuch notwendig erscheinen lässt, endet der Umgang vorzeitig. Die Kindesmutter ist verpflichtet, eine entsprechende Erkrankung dem Kindesvater mitzuteilen und die Kinder nach Rücksprache mit diesem vorzeitig zu diesem zurück zu bringen.

e) Die Kindesmutter ist verpflichtet, eine jederzeitige telefonische Kontaktaufnahme des Kindesvaters im Hinblick auf die Durchführung der Umgänge zu ermöglichen.

f) Sollte ein Umgangstermin wegen Erkrankung komplett ausfallen, wird dieser am folgenden Wochenende nachgeholt. Der Kindesvater ist in diesem Fall verpflichtet, der Kindesmutter möglichst frühzeitig über die Verhinderung zu informieren. Auf Verlangen hat der Kindesvater ein ärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich ergibt, dass einem oder beiden Kindern der Umgang gesundheitlich nicht möglich ist.

2. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem vorliegenden Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Kindesmutter und der Kindesvater je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

4. Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen auf jeweils 4.000,00 € festgesetzt.

 
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