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Oberlandesgericht Köln, 12 U 36/22

Datum:
16.05.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 U 36/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:0516.12U36.22.00
 
Tenor:

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 02.02.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 2 O 147/21 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 17.06.2022 Stellung zu nehmen. Sie mag innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

 
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