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Der Antrag auf Erlass einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Für den Antrag auf Ergänzung des Beschlusses, durch den der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens stattgegeben wurde, um eine Kostenentscheidung gilt § 321 ZPO entsprechend (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 321 Rn. 1). Die Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Entscheidung, deren Ergänzung begehrt wird, ist nicht eingehalten.
3Der Antrag ist unabhängig hiervon unbegründet. Eine Kostenentscheidung und Kostenerstattung im selbständigen Beweisverfahren ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen, nämlich bei Zurückweisung des Antrages, Rücknahme des Antrages oder einer der Rücknahme gleichstehenden Erklärung oder im Falle des § 494a ZPO. Keiner dieser Fälle liegt vor. In allen übrigen Fällen gehören die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten der Hauptsache. Das gilt auch im Beschwerdeverfahren, wenn der Beschwerde ganz oder teilweise stattgegeben wird (OLG Celle, BauR 2015, 2038 m.w.Nachw.). Wäre das selbständige Beweisverfahren bereits in erster Instanz angeordnet worden, hätte der Beschluss eine Kostenentscheidung nicht enthalten. Auch nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahren ergeht von den oben genannten Ausnahme abgesehen keine Kostenentscheidung. Das ist unabhängig vom Ergebnis der Beweisaufnahme und auch davon, ob der Antragsgegner sich gegen die Zulässigkeit des Antrages wendet.
4Nichts anderes kann gelten, wenn der Beschluss erst auf eine erfolgreiche Beschwerde des Antragstellers oder der Antragstellerin hin erlassen wird.