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Oberlandesgericht Köln, 11 U 28/21

Datum:
14.03.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 28/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:0314.11U28.21.00
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 04.12.2020 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 32 O 469/19 – wird nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe trägt der Beklagte.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin oder die Streithelferin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 126.318,14 € festgesetzt; der Streitwert für den Rechtsstreit 1. Instanz wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem am 04.12.2020 verkündeten Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 32 O 469/19 – auf 102.489,58 € festgesetzt.

 
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