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Oberlandesgericht Köln, 11 U 22/21

Datum:
13.04.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 22/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:0413.11U22.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 7 O 232/15
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.01.2021 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 7 O 232/15 – hinsichtlich der Entscheidung über die Klageforderung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 1.183.184,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2015 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin alle über den Betrag in Höhe von 1.183.184,85 € hinausgehenden Kosten zu ersetzen, die der Klägerin durch den Austausch des Bettungsmaterials der von der Beklagten zu 1) im Rahmen der Baumaßnahmen „A B-Straße“, „C-Straße 1. Bauabschnitt“, „D-straße 2. Bauabschnitt“, „E-straße“, „F-straße/G-straße“ und „H- Straße“ hergestellten Straßenflächen entstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen ihre Verurteilung und soweit sie sich gegen die Abweisung ihrer Widerklage in Höhe von 2.235,95 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 10.04.2015 sowie in Höhe von weiteren 446.643,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 31.03.2016 wendet.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) beider Instanzen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, letzteres hinsichtlich des Zahlungstenors, sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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