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Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Q. vom 23.03.2022 - 227 FH 26/21 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.501,39 EUR festgesetzt.
In der Familiensache
2hat der 10. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln am 29.06.2022 durch die Richterin am Oberlandesgericht F., den Richter am Oberlandesgericht U. und den Richter am Oberlandesgericht E.
3beschlossen:
4Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Q. vom 23.03.2022 - 227 FH 26/21 - wird zurückgewiesen.
5Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
6Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.501,39 EUR festgesetzt.
7Gründe:
8I.
9Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - auf Antrag des Antragstellers im vereinfachten Verfahren gegen den Antragsgegner Kindesunterhalt für seine Kinder J. und M. in Höhe von 100 % des Mindestunterhaltes seit dem 01.09.2021 sowie rückständigen Unterhalt in Höhe von 2.657,35 € (J.) bzw. 1.972,04 € (M.) festgesetzt.
10Der Antragsgegner wendet sich gegen diese Entscheidung und trägt, nachdem er sich erstinstanzlich nicht beteiligt hat, erstmals im Beschwerdeverfahren vor, er habe mit der Stadt Q. eine Vereinbarung mit dem Inhalt einer monatlichen Zahlung von 60,00 € getroffen, die er auch einhalte; seine finanzielle Situation lasse höhere Zahlungen nicht zu.
11Der Senat hat den Antragsgegner durch Verfügung vom 19.05.2022 (Bl. 59 d.A.) darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde gemäß § 256 Satz 2 FamFG nach Verfügung des Festsetzungsbeschlusses nicht (mehr) auf die von ihm geltend gemachte Leistungsunfähigkeit und Zahlungsabrede stützen könne. Eine Stellungnahme hierzu ist nicht erfolgt.
12II.
13Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da sie nicht auf eine der in § 256 Abs. 1 FamFG genannten Beschwerdegründe gestützt wird. Nach dieser Vorschrift kann gegen den im vereinfachten Verfahren ergangenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss nur eingewendet werden, dass das Verfahren unzulässig ist, die Berechnung des Unterhaltes bezüglich des Zeitraums oder der Höhe falsch ist oder dass die Kostengrundentscheidung unrichtig ist.
14Der Antragsgegner beruft sich indes auf Einwände, die nach § 252 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 FamFG auch im erstinstanzlichen Verfahren nur berücksichtigungsfähig gewesen wären, wenn der Antragsgegner seine behaupteten Zahlungen belegt und zeitgleich Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt und entsprechende Belege der letzten 12 Monate übermittelt hätte; dies ist vorliegend, worauf der Senat auch hingewiesen hat, nicht geschehen.
15III.
16Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswertes auf §§ 40, 51 FamGKG.