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Oberlandesgericht Köln, 8 U 28/20

Datum:
02.12.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 28/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:1202.8U28.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 384/18
 
Tenor:

1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 18. April 2020 - 8 O 384/18 – wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 9.224 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. August 2018 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Audi A3 Sportback Attraction 1.8l, Fahrzeug-Ident-Nr. A zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs Audi A3 Sportback Attraction 1.8l, Fahrzeug-Ident-Nr. A im Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 895,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. August 2018 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird zudem verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. August 2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

 
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