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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen (4 O 8/18) vom 03.06.2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 26.092,46 EUR festgesetzt
Gründe:
2I.
3Die Klägerin macht gegen den Beklagten restlichen Werklohn sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und Kosten eines Privatsachverständigengutachtens geltend. Der Beklagte beauftragte die Klägerin auf Grundlage der VOB/B und VOB/C, am Bauvorhaben Ärztehaus, J.-straße N01, M., Außen- und Innenputzarbeiten auf Basis eines Einheitspreisvertrages auszuführen. Die Parteien streiten in Bezug auf das der Rechnungsstellung zugrundeliegende Aufmaß über die Auslegung von Ziffern 5.1.1, 5.2.4 und 5.3.1 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) DIN 18345 sowie von Ziffern 5.1.1, 5.2.4 und 5.3.1 der ATV DIN 18350 jeweils in Verbindung mit den Begriffsbestimmungen zu den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen im Anhang zur ATV DIN 18299.
4Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 762 ff. GA).
5Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 5.374,90 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.849,59 € seit dem 05.03.2018, aus weiteren 525,31 € seit dem 21.02.2018 und aus weiteren 3.334,43 € für die Zeit vom 21.02.2018 bis 17.01.2019 zu zahlen.
6Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, die unterschiedliche Gestaltung eines einheitlichen Fensterelements führe nicht zu der Beurteilung, es lägen mehrere verschiedenartige Aussparungen im Sinne der ATV DIN 18345 und der ATV DIN 18299 vor. Es handele sich lediglich um eine Kombination aus Glasflächen und Bekleidung der Fensterkonstruktion, die mit der Bearbeitung des Rohbaus und des Wärmedämmverbundsystems in keinem Zusammenhang stehe und eine einheitliche Aussparung ausfülle. Dementsprechend seien bei der Abrechnung nach Flächenmaß nach Ziffer 5.3.1. und nach Ziffer 5.2.4 der ATV DIN 18345 die unterschiedlichen Elemente der Fensterkonstruktion nicht zu übermessen.
7Gleiches gelte in Bezug auf das Aufmaß für den Innenputz gemäß Ziffern 5.3.1 und 5.2.4 der ATV DIN 18350.
8Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der geltend gemacht wird, die Auslegung der für das Aufmaß maßgeblichen ATV DIN 18345, 18350 und 18299 sei unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Kommentarliteratur verfehlt.
9Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Aachen – 4 U 8/18 – vom 03.06.2020 die Beklagte zu verurteilen,
10an die Klägerin weitere 26.092,46 € zzgl. 9 % Zinsen über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 21.07.2017 sowie als Nebenforderung außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.531,90 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 11.10.2017 zu zahlen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Berufung zurückzuweisen.
13Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens.
14Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die sonstigen zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen.
15II.
16Die Berufung der Kläger ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
17Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 11.05.2021 Bezug genommen.
18Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin vom 30.07.2021 rechtfertigt nach der einstimmigen Auffassung des Senats keine andere Entscheidung, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzender Begründung Anlass:
191.
20Auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Klägerin ist bei der Auslegung nicht auf die Verkehrssitte unter Vertragspartnern des Baugewerbes abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, wie ein verständiger, redlicher und rechtlich nicht vorgebildeter Nicht-Bauunternehmer die hier maßgeblichen Regelungen in ATV DIN 18299, DIN 18345 und DIN 18350 ausgehend vom Wortlaut und Sinn und Zweck verstehen muss. Entgegen der Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 30.07.2021 ist ein als natürliche Person agierender Bauherr eines großflächigen Bürokomplexes, der unter Zuhilfenahme eines Architekturbüros allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, nicht ohne Weiteres ein gewerblich handelnder Bauunternehmer. Allein diese Tatsachen erlauben nicht die Annahme, der Beklagte betreibe ein gewerbliches Bauunternehmen
212.
22Wegen der Auslegung von Ziffern 5.1.1, 5.2.4 und 5.3.1 der ATV DIN 18345 sowie von Ziffern 5.1.1, 5.2.4 und 5.3.1 der ATV DIN 18350 jeweils in Verbindung mit den Begriffsbestimmungen zu den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen im Anhang zur ATV DIN 18299 wird auf die ausführlichen Ausführungen im Beschluss vom 11.05.2021 Bezug genommen. Insbesondere der Sinn und Zweck der Übermessungsregel führt zu der Schlussfolgerung, dass es auf die Größe und Gleichartigkeit der Aussparung (hier: Öffnung) selbst ankommt, und nicht auf die strukturierenden Gestaltungsmerkmale der später jeweils in einem Stück eingesetzten Fenster, da diese für den Herstellungsaufwand der Verputz-Arbeiten nicht relevant sind. Die Klägerin beschränkt sich insoweit inhaltlich darauf, unter Angebot von Sachverständigenbeweis auszuführen, die Auslegung des Senats sei unzutreffend, ohne sich mit den im einzelnen abgewogenen Argumenten auseinanderzusetzen.
233.
24Entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 30.07.2021 hat sich der Senat auch mit den Ausführungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. P. zu einer etwaigen Differenzierung zwischen Außen- und Innenputz auseinandergesetzt (S. 6 f. im Beschl. v. 11.05.2021). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch hierauf lediglich Bezug genommen.
254.
26Schließlich bedarf es keiner weiteren Aufklärung einer etwaigen im Verhältnis der Parteien maßgeblichen Verkehrssitte. Die Verkehrssitte ist nur dann von entscheidender Bedeutung, wenn Wortlaut und Sinn und Zweck nicht zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis führen (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage, 2020, Teil 2 Rn. 196 ff. m.w.N.). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall.
27III.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 97, 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
29IV.
30Hinsichtlich des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision, § 522 Abs. 2 ZPO, wird auf die weiter gültigen Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 11.05.2021 Bezug genommen.
31V.
32Der Streitwert wird auf 26.092,46 EUR festgesetzt.