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Oberlandesgericht Köln, 6 U 158/20

Datum:
18.06.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 158/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:0618.6U158.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 93/16
Normen:
UWG § 4 Nr. 3 a, b und c; § 6 Abs. 2, Nr. 4
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 18.11.2020 – 84 O 93/16 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehenden Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Produkte M. H 145 und M. ASA 65 mit dem Hinweis zum Kauf anzubieten, die angebotenen Produkte seien identisch oder gleich mit den Produkten O. GME und U. SI 04 der Firma C., wie dies gegenüber dem asiatischen Kunden G. B. im November 2015 geschehen ist.2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, allen der Klägerin aus dem Vertrieb der Produkte M. H 145 und M. ASA 65 unter den in Ziff. 1 genannten Umständen bereits entstandenen oder künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen.3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchen Mengen die Beklagte die Produkte M. H 145 und M. ASA 65 seit Anmeldung des Markennamens M. am 25.11.2014 unter Hinweis auf die Identität bzw. Gleichheit mit den in Ziff. 1 genannten Produkten der Klägerin als kostenlose Probe geliefert oder verkauft hat, und zwar unter Angabe der Liefermenge, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie Namen und Anschriften der Käufer, einschließlich der Gestehungskosten und einschließlich sämtlicher Kostenfaktoren und des erzielten Gewinns sowie schriftlicher Belege hierüber vorzulegen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.Die Höhe der Sicherheit beträgt:

Unterlassungsantrag zu I 1: 50.000 EUR,

Feststellungsantrag zu I 2: 5.000 EUR,

Auskunftsantrag zu I 3: 2.500 EUR,

im Übrigen für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für den Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages.

 
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