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Oberlandesgericht Köln, 6 U 152/10

Datum:
09.08.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 U 152/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:0809.6U152.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 116/09
 
Tenor:

wird das am 04.06.2021 verkündete Urteil dahin berichtigt, dass

a)              im Urteilseingang die Parteibezeichnung der Klägerin wie folgt lautet:

„A GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer B und C, …“,

b)              im Urteilseingang die Kanzleianschrift der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wie folgt lautet:

„D, E-Straße 11, F“,

c)              auf Seite 32 des Urteils der vierte Satz im ersten Absatz wie folgt lautet:

„Der L-Haken hat ein Spaltmaß von 3,5 mm, der K-Haken ein konisches Spaltmaß von 2,7 - 3,25 mm.“,

d)              auf Seite 32 des Urteils der achte Satz im ersten Absatz wie folgt lautet

„Das seitliche Spiel des aufgebauten zweiachsigen Regals betrug bei der Horizontalkraft von 60 N bei L ca. +- 10 mm und bei K ca. +- 5 mm.“

 
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