Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.11.2020 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen – 42 O 38/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
2I.
3Der Kläger, ein Verein, der satzungsgemäß unlauteren Wettbewerb bekämpft, nimmt die Beklagte wegen einer seiner Ansicht nach irreführenden Widerrufsbelehrung auf Unterlassung in Anspruch.
4Die Beklagte vertreibt über ihren Internetshop neben Spielgeräten aus Holz für den Außenbereich auch Kinderbetten und die Matratze „X.-Actiondream“. Sie bewarb diese Matratze auf ihrer Homepage Internetadresse 1 wie in den Anlagen 5 und 6 wiedergegeben. Vor Abschluss eines Kaufvertrages über die Matratze muss der Verbraucher durch Setzen eines Häkchens bestätigen, dass er u.a. die Widerrufsbelehrung der Beklagten zur Kenntnis genommen hat. Klickte er den Hyperlink „Widerrufsbelehrung“ an, erhält der Verbraucher zwei Widerrufsbelehrungen, eine zum „Widerrufsrecht für den Kauf nicht paketfähiger Waren (Speditionswaren)“ und die zweite zum „Widerrufsrecht für den Kauf paketfähiger Waren (Standardware)“.
5Die beiden Widerrufsbelehrungen sind eingangs identisch
6„Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. …“
7Sie unterscheiden sich in ihren Angaben zu den „Folgen des Widerrufs“, nämlich wer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Nach auch insoweit zunächst gleichen Ausführungen heißt es zu den Speditionswaren
8„Wir holen die Ware ab. Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist.“
9und zu den Standardwaren
10„Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.“
11Anschließend wird jeweils ein „Widerrufsformular“ angeführt.
12Der Verbraucher erhält vor Vertragsschluss keine Informationen darüber, ob es sich um paketfähige (Standardware) oder nicht paketfähige Ware (Speditionsware) handelt.
13Der Kläger hat die Werbung als wettbewerbswidrig gerügt. Der Verbraucher werde nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend über das ihm nach § 312g BGB zustehende Widerrufsrecht belehrt. Da der Verbraucher vor Abschluss des Kaufvertrages nicht erfahre, ob es sich bei der von ihm bestellten Ware um Standardware oder um Speditionsware handele, bleibe unklar, was im Falle des Widerrufs hinsichtlich der konkreten Bestellung gelten, ob also die Ware beim Verbraucher abgeholt werde oder er sie selbst zurücksenden müsse, innerhalb welchen Zeitraums dies zu erfolgen habe und wer die Kosten für die Rückführung der Ware zu tragen habe.
14Der Kläger hat zu seiner Aktivlegitimation insbesondere im Bereich des Handels mit Matratzen vorgetragen.
15Der Kläger hat beantragt,
16die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
17wie nachstehend wiedergegeben, gegenüber Verbrauchern Waren im Internet anzubieten, ohne sie über das dem Verbraucher im Fernabsatz gesetzlich zustehende Widerrufsrecht klar und eindeutig zu informieren:
18



Die Beklagte hat beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie hat gemeint, dass die Klage wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unzulässig sei. Der Antrag sei auch zu weitgehend, soweit ihr untersagt werden solle, „Waren“ und nicht nur Matratzen im Internet anzubieten. Ihre Widerrufsbelehrung sei vollständig und richtig. Eine Zuordnung des Kaufgegenstandes vor dessen Bestellung zu Speditionsware oder Standardware sei nicht möglich.
25Mit Urteil vom 27.11.2020, auf das gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
26Mit der Berufung hält der Kläger sein Begehren aufrecht. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.
27Der Kläger beantragt,
28unter Abänderung des am 27.11.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen (42 O 38/20) die Beklagte zu verurteilen,
29es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
30wie nachstehend wiedergegeben gegenüber Verbrauchern Waren im Internet anzubieten, ohne sie über das dem Verbraucher im Fernabsatz gesetzlich zustehende Widerrufsrecht klar und eindeutig zu informieren:
31



Die Beklagte beantragt,
36die Berufung zurückzuweisen.
37Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet insbesondere weiterhin umfassend die Aktivlegitimation des Klägers.
38II.
39Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage als unbegründet abgewiesen.
401. Der Unterlassungsantrag ist aufgrund seiner Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform zwar unproblematisch zulässig. Der Klagegrund / Lebenssachverhalt ist hierdurch eindeutig bestimmt, so dass die im abstrakten Teil verwendeten unbestimmten Begriffe wie „klar und eindeutig“ unschädlich sind. Aus der konkreten Verletzungsform ergibt sich auch das Charakteristische der gerügten Verletzungshandlung und folglich der von einem etwaigen Verbot mit umfasste Kernbereich. Mit der Formulierung „Ware“ statt Matratze macht der Kläger lediglich deutlich, in welchem Umfang er über das konkret beanstandete Verhalten hinaus andere Verletzungshandlungen als im Kern gleichartig ansieht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 10.02.2011, I ZR 183/09 – Irische Butter, juris, Tz. 24). Dies ist ggf. eine Frage der Begründetheit, nicht der Zulässigkeit der Klage. Insoweit kann die Beklagte auch nicht einwenden, dass der Kläger seine Aktivlegitimation „überdehnt“ habe, weil er Mitglieder nur für den Bereich des Vertriebs von Matratzen dargelegt habe
412. Dem Kläger steht jedoch kein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu, weder i.V.m. §§ 3, 3a UWG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Marktverhaltensregelungen, noch i.V.m. §§ 3, 5a Abs. 2 und 4 UWG unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung durch Verschweigen wesentlicher Informationen. Ob der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert ist, kann insoweit dahinstehen.
42a) Im Rahmen des § 3a UWG beruft sich der Kläger auf die Verletzung der im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht nach § 312g BGB stehenden besonderen Informationspflichten nach § 312d BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB als Marktverhaltensvorschriften (s. hierzu KBF / Köhler, UWG, 39. Aufl., § 3a Rn. 1.314 ff.).
43Das streitgegenständliche Angebot ist auf den Abschluss eines Fernabsatzvertrages i.S.d. § 312c BGB gerichtet. Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher nach § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu, für das gemäß § 312d Abs. 1 BGB die Informationspflichten aus Art. 246a EGBGB gelten.
44aa) Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB muss die Beklagte den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2 informieren. Diesen Verpflichtungen ist die Beklagte nachgekommen.
45Das Widerrufsformular entspricht dem Muster-Widerrufsformular der Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Nr. 1 EGBGB.
46Eine Belehrung über die Ausübung des Widerrufsrecht ist ausreichend, wenn sie folgende Angaben enthält: Recht zum beliebigen Widerruf, Widerruf gegenüber dem Unternehmer ohne Angabe von Gründen, Name und Anschrift des Widerrufsempfängers, Widerrufsfrist, Beginn der Frist, Wahrung der Frist bereits durch Absendung der Widerrufserklärung, wesentliche Rechtsfolgen des Widerrufs (s. Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl., Art. 246a § 1 EGBGB Rn. 9, Art. 246 EGBGB Rn. 13). Über diese notwendigen Einzelheiten informiert die Beklagte in den Ausführungen zum Widerrufsrecht als solchem
47„Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, ab dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns X. GmbH & Co. KG … mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandte Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Musterwiderrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.“
48sowie im ersten, bei beiden Belehrungen ebenfalls identischen Abschnitt zu den Folgen des Widerrufs:
49„Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, dass Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden wir Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnen. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Ware unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.“
50bb) Nach Art. 246a § 1 Absatz 2 Nr. 2 EGBGB muss gegebenenfalls zudem darüber informiert werden, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können. Dies knüpft an § 357 Abs. 6 BGB an, wonach bei Fernabsatzverträgen der Unternehmer zusätzlich die Kosten der Rücksendung der Waren mitteilen muss, wenn diese nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können. Nach § 358 Abs. 6 BGB trägt der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nur dann, wenn der Unternehmer ihn hierüber nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 6 EGBGB unterrichtet hat. Ihn trifft eine Rücksendungspflicht. Dies ist nur dann anders, wenn eine Rücksendung als Paket nicht möglich ist. Dann wird aus der Schick- eine Holschuld (s. Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl., Art. 246a § 1 BGB Rn. 9, § 357 Rn.7).
51Die Widerrufsbelehrungen der Beklagten entsprechen diesen gesetzlichen Vorgaben. Die Beklagte informiert darüber, dass der Verbraucher die Kosten für eine Rücksendung der Ware per Post zu tragen hat, bei Speditionsware dagegen die Kosten für die Rücksendung selbst übernimmt. Das mit „nicht paketfähiger Waren (Speditionswaren)“ Ware gemeint ist, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden kann, ist für den angesprochenen informierten Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtlich. Über die Höhe der anfallenden Kosten bei Rücksendung der Waren auf dem normalen Postweg muss der Unternehmer nicht informieren. Angaben zur Höhe der Kosten, wenn die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesandt werden kann, bedarf es dann nicht, wenn – wie hier – der Unternehmer diese Kosten selbst übernimmt.
52Dass die Beklagte vor Abschluss des Kaufvertrages mitteilen muss, ob die Ware im Falle des Widerrufs auf normalem Postweg zurückgesendet werden kann, ergibt sich aus den vertragsrechtlichen Informationspflichten zum Widerrufsrecht nicht. Der Gesetzgeber geht insoweit von einem rein tatsächlichen Abgrenzungskriterium für die Begründung einer Holschuld aus, nämlich ob die Waren so beschaffen sind, dass die nicht per Post - d.h. auch nicht mehr als Paket (s. Palandt-Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 357 Rn. 7) - versendet werden können. Exakt dieses Kriterium greift die Beklagte mit ihrer Formulierung „paketfähiger Waren“ / „nicht paketfähiger Waren“ auf.
53cc) Gemäß Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB muss der Unternehmer dem Verbraucher die Information nach § 1 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Diesem Transparenzgebot ist vorliegend Genüge getan. Die Widerrufsbelehrungen sind über einen einfachen Klick / Link zugänglich. Sie sind gut lesbar und inhaltlich verständlich. Sie gleichen der Musterwiderrufsbelehrung aus der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB. Die Widerrufsbelehrungen sind auch nicht in sich widersprüchlich. Die eine gilt für Waren, die so beschaffen sind, dass sie per Post zurückgesandt werden können, und die andere für Waren, die nicht so beschaffen sind. Der Verbraucher erfährt, dass er im einen Fall die Kosten für die Rücksendung zu tragen hat, im anderen nicht. Mehr ist nach den vertragsrechtlichen Informationspflichten nicht erforderlich.
54b) Im Rahmen des § 5a UWG beruft sich der Kläger auf eine Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen bezüglich des Widerrufsrechts. Der Kläger meint, dass die Beklagte vor Abschluss des Kaufvertrages über die Zuordnung der Ware zur Speditionsware oder Standardware und damit darüber informieren müsse, welche Widerrufsbelehrung einschlägig sei. Dies betrifft nicht die Widerrufsbelehrungen als solche, sondern deren Zuordnung zu den Waren der Beklagten. Da die in den Klageantrag eingeblendeten Internetseiten neben den Widerrufsbelehrungen auch deren Verknüpfung mit der Matratze „X. Actiondream“ wiedergibt, ist dieser Aspekt noch vom Streitgegenstand - Information über das Widerrufsrecht in der konkreten Verletzungsform - mit umfasst, allerdings nur, soweit es um die Zuordnung eines einzelnen Gegenstandes zu „Speditionsware“ oder „Standardware“ geht.
55Der Ansicht des Klägers, dass eine solche Zuordnung unter Irreführungsgesichtspunkten zu erfolgen habe, kann nicht beigetreten werden. Ob die einzelne Ware so beschaffen ist, dass sie noch als Paket per Post zurückgesandt werden kann, ist keine wesentliche Information i.S.d. § 5a UWG, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
56Aus § 5a Abs. 4 UWG können zunächst keine weitergehenden Informationspflichten hergeleitet werden als aus den o.a. vertragsrechtlichen Regelungen, die der Umsetzung der Art. 6 bis 8, 11 der Verbraucherrechte-RL dienen.
57Nach § 5a Abs. 3 Nr. 5 UWG ist eine wesentliche Information (nur) das Bestehen eines Rechts zum Widerruf. Insoweit genügt der Hinweis auf das Bestehen des Rechts, Angaben über seine Ausübung sind nach § 5a UWG nicht erforderlich (s. KBF / Köhler, UWG, 39. Aufl., § 5a Rn. 4.50).
58Eine Information seitens der Beklagten darüber, bis zu welcher Größe Ware noch auf dem normalen Postweg versendet werden kann, benötigt der Verbraucher nicht. Diese Information ist ihm allgemein bekannt bzw. ohne weiteres zugänglich. Sie steht in keinem Zusammenhang speziell mit der Beklagten.
59Der Verbraucher kann anhand der ihm zur Verfügung stehenden Produktinformationen auch zumindest in etwa abschätzen, ob ein Produkt noch per Post versandt werden kann (z.B. ein kleineres Zubehörteil) oder nicht (z.B. ein Spielturm oder Spielbett). Dem Verbraucher ist zudem bewusst, welche Kosten auf ihn bei einem Widerruf und Rücksendung der Ware – maximal – zukommen können, nämlich allenfalls die eines großen Pakets und jedenfalls keine Speditionskosten.
60Ob die Ware im konkreten Einzelfall noch per Post zurückgesandt werden kann, richtet sich schließlich nicht nur nach der Beschaffenheit/Größe der einzelnen Produkte, sondern auch nach der Gesamtbestellmenge. Bezüglich der streitbefangenen 12 x 90 x 200 cm großen Actiondream-Matratze führt die Beklagte z.B. aus, dass diese als Einzelstück in gerolltem Zustand per Paket versendet werde und im Falle eines Widerrufs vom Verbraucher auf eigene Kosten zurückzusenden sei. Tatsächlich werde die Matratze allerdings in aller Regel mit ihren Spielbetten bestellt und geliefert, dann als Speditionsware, die nach dem Widerruf des auf die Gesamtbestellung bezogenen Vertrages kostenlos beim Verbraucher abgeholt werde. § 357 BGB geht nicht davon aus, dass bei einem Kauf mehrerer Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung die Waren getrennt geliefert und/oder bei Rückabwicklung des Vertrages getrennt zurückgesendet werden. Der Gesetzgeber geht vielmehr als Regelfall davon aus, dass bei einer einheitlichen Bestellung die Waren auch in einer Sendung geliefert werden, wie sich aus den Regelungen für den Beginn der Widerrufsfrist in § 356 Abs. 2 Nr. 1 a) und b) BGB ergibt. Dem entsprechend knüpft die Widerrufsbelehrung der Beklagten auch nicht an den einzelnen Gegenstand an, sondern an die „Waren“, also ggf. auch eine Gesamtbestellung.
61Vor diesem Hintergrund kann der Kläger unter Berufung auf die gesetzlichen Informationspflichten über das Widerrufsrecht beim Fernabsatzvertrag nicht verlangen, dass die Beklagte zu Beginn eines jeden Produkts anführt, ob es sich um Speditionsware oder paketfähige Ware handelt. Eine solche Information wäre nicht nur wenig sinnvoll, sondern ggf. sogar ihrerseits unrichtig (z.B. dann, wenn die Matratze zusammen mit einem Bett geliefert wird).
62c) Soweit der Kläger meint, die Beklagte könne und müsse (auch) mit der Bestellübersicht und damit ebenfalls vor Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher eine entsprechende Individualisierung vornehmen, ist dies nicht mehr vom vorliegenden Streitgegenstand erfasst. Dies ist ein anderer Lebenssachverhalt, über den hier nicht zu entscheiden ist.
63III.
64Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
65Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.
66Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 5.000,00 €.