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Oberlandesgericht Köln, 5 U 100/20

Datum:
15.03.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 100/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:0315.5U100.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 16 O 168/16
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.04.2020 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 168/16 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 5.803,- €, vorgerichtliche Gutachterkosten in Höhe von 2.024,90 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden, die durch die von ihr auf dem Grundstück Astraße 34 in B durchgeführten Baumaßnahmen an dem Nachbargrundstück Astraße 32 entstanden sind oder entstehen, nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung auszugleichen.

Die Beklagte wird verurteilt, den zwischen der Nachbarwand des Grundstücks Astraße 32 und ihrer an die Nachbarwand herangebauten baulichen Anlage Astraße 34 entstandenen Zwischenraum auf ihre Kosten in geeigneter Weise so sach- und fachgerecht zu schließen, dass Schäden im Bereich des Zwischenraums, insbesondere durch Witterungseinflüsse, an der zuerst errichteten baulichen Anlage auf dem Grundstück Astraße 32 nicht entstehen können.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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