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Oberlandesgericht Köln, 28 U 14/21

Datum:
28.10.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 14/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:1028.28U14.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 411/20
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18.03.2021 – 12 O 411/20 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger  28.637,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 29.404,41 Euro seit dem 12.11.2020 bis zum 15.09.2020 und seit dem 16.09.2020 aus einem Betrag in Höhe von 28.637,89 Euro Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A8 3,0 TDI quattro, FIN WAUXXXXXXXXXXXXXXX zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme dieses Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 892,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.11.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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