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Oberlandesgericht Köln, 24 U 62/20

Datum:
07.01.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 62/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:0107.24U62.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 267/19
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Mai 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 267/19 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.911,32 € nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2019 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene  Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die  Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung

Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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