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Oberlandesgericht Köln, 24 U 17/21

Datum:
23.09.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 17/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:0923.24U17.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 O 160/20
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.01.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 22 O 160/20 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.981,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2019, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Rechte und Pflichten aus dem mit der A Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH geschlossenen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der Vertragsnummer B des Angebots Nr. 1xxx zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 15.04.2019 im Annahmeverzug hinsichtlich der Abtretung der Rechte und Pflichten  aus dem mit der A Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH geschlossenen Kauf- und Verwaltungsvertrag mit der Vertragsnummer B des Angebots Nr. 1xxx befindet.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen, insbesondere der Rückforderung von ausgezahlten Mieten freizustellen, die unmittelbar und mittelbar aus dem Abschluss des mit der A Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH geschlossenen Kauf- und Verwaltungsvertrags mit der Vertragsnummer B des Angebots Nr. 1xxx resultieren und ohne Abschluss dieses Vertrages nicht eingetreten wären.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenforderung für die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 334,75 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden der Klägerin zu 80 % und der Beklagten zu 20 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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