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Oberlandesgericht Köln, 1 U 9/21

Datum:
14.05.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 9/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:0514.1U9.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 O 21/20
Schlagworte:
Corona, Mietminderung, Störung der Geschäftsgrundlage
Normen:
§ 313 Abs. 1 BGB, § 537 BGB,; § 326 BGB, § 275 BGB
Leitsätze:

1. Müssen vor Ausbruch der Covid19-Pandemie gebuchte Hotelzimmer pandemiebedingt storniert werden, kann dies eine hälftige Teilung der Buchungskosten rechtfertigen.

2. Zur Störung der Geschäftsgrundlage.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Oktober 2020 – 86 O 21/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.230,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und zweiter Instanz tragen die Klägerin  84% und die Beklagte 16%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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