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Oberlandesgericht Köln, 19 U 151/20

Datum:
19.02.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 151/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:0219.19U151.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 14 O 40/20
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 05.11.2020 – 14 O 40/20 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer A an den Kläger einen Betrag in Höhe von 28.039,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer A seit dem 04.06.2020 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1474,89 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten erster Instanz  sowie die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 30.000 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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