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Oberlandesgericht Köln, 18 U 85/21

Datum:
16.12.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 85/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:1216.18U85.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 16 O 517/20
Schlagworte:
Musterfeststellungsklage; Diesel-Fälle, Verjährungshemmung,
Normen:
§ 204 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB,; § 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO
Leitsätze:

Die Angaben zu Grund und Gegenstand des Anspruchs bei der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage (§ 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) sollen es dem Gericht im Nachfolgeprozess ermöglichen festzustellen, ob der verfolgte Anspruch bereits zur Musterfeststellungklage angemeldet wurde, sodass ein in diesem Verfahren ergangenes Urteil gem. § 613 ZPO Bindungswirkung entfaltet.

In den sog. Dieselfällen ist die Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) eine hinreichende, aber keine notwendige Voraussetzung. Auch andere Angaben zum Kaufvertrag, insbesondere Datum und Kaufgegenstand können zur Individualisierung des Anspruchs ausreichen.

Die Angaben zu Grund und Gegenstand des Anspruchs bei der Anmeldung zur Musterfeststellungsklage (§ 608 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) sollen es dem Gericht im Nachfolgeprozess ermöglichen festzustellen, ob der verfolgte Anspruch bereits zur Musterfeststellungklage angemeldet wurde, sodass ein in diesem Verfahren ergangenes Urteil gem. § 613 ZPO Bindungswirkung entfaltet.

In den sog. Dieselfällen ist die Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) eine hinreichende, aber keine notwendige Voraussetzung. Auch andere Angaben zum Kaufvertrag, insbesondere Datum und Kaufgegenstand können zur Individualisierung des Anspruchs ausreichen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.05.2021 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.935,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Audi Q5 (FIN: A) zu zahlen und diesen von nicht anrechenbaren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 971,73 € freizustellen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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