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Oberlandesgericht Köln, 18 U 82/19

Datum:
08.04.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 82/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:0408.18U82.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 382/16
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln 09.04.2019 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 3) werden verurteilt, wie Gesamtschuldner an die Klägerin 292.054,43 €, der Beklagte zu 1) darüber hinaus 681.833,61 € abzüglich am 14.02.2019 erledigter 30.000,00 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2015 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen,

die Klägerin 55 % der Gerichtskosten 1. Instanz und 70 % der Gerichtskosten 2. Instanz sowie der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) in beiden Rechtszügen,

der Beklagte zu 1) 33 % der Gerichtskosten 1. Instanz sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Streithelfer,

der Beklagte zu 2) 2 % der Gerichtskosten 1. Instanz und

der Beklagte zu 3) 10 % der Gerichtskosten 1. Instanz und 30 % der Gerichtskosten 2. Instanz sowie der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen und der Streithelfer.

Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin und dem Beklagten zu 3) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei oder die Streithelfer gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenpartei oder der Streithelfer zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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