Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 18 U 53/20

Datum:
30.09.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 53/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:0930.18U53.20.00
 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Februar 2020 – 16 O 463/18 – teilweise abgeändert und

1. werden die Beklagten verurteilt, Anschüttungen von dem Grundstück der Kläger (Gemeinde P., Gemarkung R., Flur G06) Flurstück G03 dergestalt zu entfernen, dass

a) die Grenze zwischen den Grundstücken (Gemeinde P., Gemarkung R., Flur G06) Flurstück G03 und Flurstück G04 (jetzt Bestandteil des Flurstücks G05) beginnend ab dem in der Anlage zu diesem Urteil gekennzeichneten Punkt 1

und

b) die Geländeoberkante der an die Grundstücksgrenze anschließenden Fläche des Flurstücks G03 in der Falllinie die Höhenlage der Grundstücksgrenze nicht übersteigt;

2. werden die Beklagten verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.812,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 540,63 € seit dem 1. Juni 2018, aus weiteren 127,50 € seit dem 18. Oktober 2018 und aus weiteren 1.144,34 € seit dem 17. August 2022 zu zahlen;

3. werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, die Kläger von einer Forderung der Rechtsanwaltssozietät F. H. (D.-straße, N.) in Höhe von 140,12 € hinsichtlich der nicht auf das Verfahren anrechenbaren Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens 16 OH 21/16  LG Köln tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 15 Prozent und die Kläger 85 Prozent.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 20 Prozent und die Kläger 80 Prozent.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für den Zeitraum bis zum 20. Juli 2022 einschließlich auf (Antrag zu 1: 8.508,50 €; Antrag zu 2: 1.899,33 € =) 10.407,83 € und für den Zeitraum ab dem 21. Juli 2022 auf 13.660,87 € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank