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Oberlandesgericht Köln, 17 U 143/20

Datum:
08.12.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 U 143/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:1208.17U143.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 189/20
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. November 2020 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 15 O 189/20 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

a)   an den Kläger 22.351,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Audi Q 3 mit der Fahrzeug-ID-Nr. X1.

b)   an die A AG, B-straße 1, C, zur Schadens-Nr. X2 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanzen tragen der Kläger zu 41 % und die Beklagte zu 59 %, diejenigen der Berufungsinstanz der Kläger zu 26 % und die Beklagte zu 74 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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