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Oberlandesgericht Köln, 16 W 28/21

Datum:
24.09.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 28/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:0924.16W28.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 19 O 253/20
Schlagworte:
Stufenklage, Streitwert, Terminsgebühr
Normen:
§§ 3, 254 ZPO
Leitsätze:

Bei Erörterung des Klagebegehrens einer Stufenklage in der Güteverhandlung nach § 278 Abs. 2 ZPO erwächst auch die dadurch anfallende Terminsgebühr nach dem höheren Gegenstandswert des noch unbezifferten Leistungsantrags, wenn die Erörterung nicht auf den Auskunftsanspruch beschränkt worden ist.

 
Tenor:

1.

Die Beschwerde der des Klägers vom 30.8.2021 gegen die Streitwertfestetzung im Beschluss des Landgerichts Bonn vom 19.7.2021 - 19 O 253/20 – wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung geht gerichtsbührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.

 
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