Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 16 W 1/21

Datum:
20.01.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 1/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:0120.16W1.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 7 OH 23/19
Schlagworte:
Ergänzung der Kostenentscheidung, Streithelfer, selbstständiges Beweisverfahren
Normen:
§§ 269 Abs. 3 S. 3, 321, 485 ff. ZPO
Leitsätze:

Werden dem Antragsteller nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt, wird dabei aber nicht über die Kosten des Streithelfers entschieden, so ist die Kostenentscheidung unvollständig. Sie bedarf der Ergänzung nach § 321 ZPO, der auch auf einen Beschluss nach § 269 ZPO Abs. 3 anwendbar ist. Es gilt daher auch die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Ergänzungsantrags entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO. Diese beginnt bei dem Kostenbeschluss, der nicht förmlich zugestellt werden muss, schon mit dessen formloser Mitteilung.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Streithelferin zu 4. – A GmbH - vom 18.12.2020 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 4.12.2020 – 7 OH 23/19 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin.

 
1 2 3 4 5 6 7 8
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank