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Oberlandesgericht Köln, 16 U 55/21

Datum:
05.10.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 U 55/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:1005.16U55.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 32 O 416/19
Schlagworte:
Werkvertrag, Mängelhaftung, Hinweispflicht
Normen:
§§ 242, 633 BGB, § 4 Abs.3 VOB/B
Leitsätze:

Der Grundsatz, dass dann, wenn der Bauleiter sich den vorgetragenen Bedenken des Werkunternehmers verschließt, der Bauherr selbst informiert werden muss, betrifft die Fälle, in denen der Bauleiter außerhalb der Sphäre des Bauherrn steht, insbesondere weil er mit dem Bauherrn durch einen Werkvertrag verbunden ist. Steht der Bauleiter in einem Arbeitsverhältnis zu dem Bauherrn, so gelangt der Bedenkenhinweis unmittelbar in die Sphäre des Bauherrn. Die den Hinweis missachtende Anweisung ist dann ebenfalls der Sphäre des Bauherren zuzurechnen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.04.2021 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 32 O 16/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages erbringen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.816,68 € festgesetzt.

 
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