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Oberlandesgericht Köln, 16 U 169/20

Datum:
25.08.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 169/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:0825.16U169.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 305/19
Schlagworte:
Reisevertrag, Abbruch der Reise wegen des Todes eines nahen Angehörigen
Normen:
§§ 314, 651a, 651h BGB BGB
Leitsätze:

Ob der Reisende beim Tod eines nahen Angehörigen den Reisevertrag nach Antritt der Reise aus wichtigem Grund nach § 314 BGB kündigen kann, ist für den Vergütungsanspruch des Reiseveranstalters ohne Belang. Bricht der Reisende die Reise aus Gründen ab, die - wie der Tod eines nahen Angehörigen – nicht in die Sphäre des Reiseveranstalters, sondern in seine eigene Sphäre fallen, so behält der Reiseveranstalter in jedem Falle den Anspruch auf die volle Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Das ist aus § 648 BGB oder aber aus § 326 Abs. 2 BGB herzuleiten, was auf dasselbe Ergebnis hinausläuft. Da der Reisende durch den Abbruch der Reise dem Reiseveranstalter die Erbringung der weiteren Reiseleistung unmöglich macht, findet in den Fällen, in denen der Grund der Sphäre des Reisenden entstammt, § 326 Abs. 2 BGB selbst dann Anwendung, wenn man ein Kündigungsrecht des Reisenden nach § 314 BGB verneint.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30.09.2020 – 8 O 305/19 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung teilweise dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 3.379,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2019 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger  2/3 und die Beklagte  1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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