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Oberlandesgericht Köln, 16 U 165/20

Datum:
22.03.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 U 165/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:0322.16U165.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 10 O 368/19
Schlagworte:
Bauvertrag, Rom- I-VO, anwendbares Recht
Normen:
Art. 4 Abs. 1 lit. b) und 3 und 10 Abs. 1 Rom-I-VO
Leitsätze:

Unter die in Art. 4 Abs. 1 Rom-I-VO [= VO (EG) 593/2008] genannten Dienstleistungsverträge fallen auch reine Bau-/Werkverträge. Hat der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, findet danach das deutsche materielle Recht Anwendung. Dass die Baustelle im Ausland liegt, ist für sich genommen kein Umstand, der eine engere Verbindung zu diesem Staat im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Rom-I-VO begründet.

Die Frage, ob der als Dienstleister in Anspruch genommene Beklagte seine Vertragserklärung im eigenen Namen oder als Stellvertreter für ein anderes Unternehmen abgegeben hat, bestimmt sich in diesem Falle gemäß Art. 10 Abs. 1 Rom-I-VO ebenfalls nach materiellem deutschen Recht.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.09.2020 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 10 O 368/19 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 61.137 € festgesetzt.

 
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