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Oberlandesgericht Köln, 15 W 69/21

Datum:
30.11.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 69/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:1130.15W69.21.00
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Oktober und der Nichtabhilfebeschluss vom 4. November 2021 - 28 O 366/21 - abgeändert.

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin es zu unterlassen hat, zu behaupten, die Antragstellerin habe ("Zitat wurde entfernt") getötet, wenn dies geschieht wie in den durch die Programmierung der Internetseite „O.“ bewirkten „Überschriften“ der diese Internetseite betreffenden Suchergebnisse bei N. („Zitat wurde entfernt“) oder K. („Zitat wurde entfernt“), solange die Antragstellerin nicht rechtskräftig wegen eines Tötungsdelikts verurteilt ist.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert des Verfahrens beider Instanzen wird auf 10.000 € festgesetzt.

 
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