Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Oktober und der Nichtabhilfebeschluss vom 4. November 2021 - 28 O 366/21 - abgeändert.
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet, dass die Antragsgegnerin es zu unterlassen hat, zu behaupten, die Antragstellerin habe ("Zitat wurde entfernt") getötet, wenn dies geschieht wie in den durch die Programmierung der Internetseite „O.“ bewirkten „Überschriften“ der diese Internetseite betreffenden Suchergebnisse bei N. („Zitat wurde entfernt“) oder K. („Zitat wurde entfernt“), solange die Antragstellerin nicht rechtskräftig wegen eines Tötungsdelikts verurteilt ist.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert des Verfahrens beider Instanzen wird auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde hat Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist entgegen der Auffassung des Landgerichts zulässig und begründet.
31. Dass der Antrag keine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform enthält, ist - auch mit Blick auf § 938 Abs. 1 ZPO - unschädlich. Denn bei der Auslegung des Antrags ist dessen Begründung zu berücksichtigen. Darin hat die Antragstellerin ausdrücklich klargestellt, dass sie sich nicht gegen den als Anlage Ast 3 vorgelegten Bericht als solchen, sondern nur gegen die Anzeige der ihn betreffenden Suchergebnisse in mehreren Internetsuchmaschinen (Anlagen Ast 4 und 7) wendet.
42. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin zu (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB). Die Antragsgegnerin hat durch die Äußerung „Zitat wurde entfernt“ das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) der Antragstellerin verletzt.
5a) Die Äußerung findet sich bei mehreren Internetsuchmaschinen in den Überschriften der Suchergebnisse, die auf den als Anlage Ast 3 vorgelegten Bericht der Antragsgegnerin verweisen. Für diese Überschriften ist die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Landgerichts verantwortlich, weil sie den Inhalt der Überschriften durch die Programmierung der in Bezug genommenen Internetseite steuert. Das zieht auch die Beschwerdeerwiderung nicht in Zweifel, auch wenn sie sich nur zur URL und nicht auch zu den im Quelltext enthaltenen Angaben äußert.
6b) Ein unvoreingenommener und verständiger Nutzer der Suchmaschinen wird die Äußerung „Zitat wurde entfernt“ so verstehen, dass die Antragsgegnerin es als eine angeblich feststehende Tatsache behauptet, dass die Antragstellerin "Zitat wurde entfernt" getötet hat.
7Denn die Äußerung ist sprachlich eindeutig. Sie enthält keine Einschränkung, aus der sich ergibt, dass der behauptete Sachverhalt noch nicht abschließend geklärt ist. Eine solche Einschränkung liegt insbesondere nicht in dem Verweis auf ein Gerichtsverfahren („Zitat wurde entfernt“). Denn aus Sicht eines Nutzers der Suchmaschinen kann dieses Verfahren entweder rechtskräftig abgeschlossen sein oder kann der Tatvorwurf aus anderen Gründen, etwa auf Grund eines Geständnisses, abschließend geklärt sein.
8Eine abweichende Beurteilung ist entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beschwerdeerwiderung auch nicht deshalb geboten, weil sich aus dem Bericht auf der in Bezug genommenen Internetseite ergibt, dass die Antragstellerin die Tat bestreitet und sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts noch nicht verurteilt war. Denn zwar darf eine Zeitungsüberschrift nicht isoliert von dem dazugehörigen Zeitungsbericht betrachtet werden (BVerfG, Beschluss vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95, NJW 2001, 61, 63). Zwischen der Anzeige eines Suchergebnisses in einer Internetsuchmaschine und der in Bezug genommenen Internetseite besteht jedoch kein so enger Zusammenhang wie zwischen einer Zeitungsüberschrift und dem zugehörigen Bericht. Viele Nutzer von Internetsuchmaschinen werden nicht alle ihnen angezeigten und von ihnen zur Kenntnis genommenen Suchergebnisse auch anklicken. Ein Suchergebnis ähnelt deshalb eher einer Schlagzeile auf dem Titelblatt einer Zeitung als einer gewöhnlichen Überschrift im Innenteil. Für solche Schlagzeilen ist anerkannt, dass ein besonderer Leserkreis der Titelseiten- und Kioskleser besteht. Enthält eine Titelseite eine in sich geschlossene, selbständige Aussage kann diese deshalb auch ohne Rücksicht auf den Inhalt der Artikel in dem Medium angegriffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 1998 - 1 BvR 1861/93 u.a., NJW 1998, 1381, 1384; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 4 Rn. 36). Das muss auch für die im Streitfall in Rede stehenden Überschriften gelten. Dass diese erkennbar unvollständig sind „Zitat wurde entfernt“ beziehungsweise „Zitat wurde entfernt“) steht der Annahme, dass die vor dem Gedankenstrich stehende Aussage „Zitat wurde entfernt“ in sich geschlossen ist und gegenüber dem Bericht einen eigenständigen Aussagegehalt hat, nicht entgegen.
9c) Auch wenn die Antragstellerin nicht namentlich genannt wird, verletzt die Äußerung sie seit ihrer Veröffentlichung fortdauernd in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Im Rahmen der gebotenen Abwägung dieses Rechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK verankerten Recht der Antragsgegnerin auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt das Schutzinteresse der Antragstellerin. Denn weder hat die Antragsgegnerin den Wahrheitsbeweis (§ 186 StGB) für ihre offensichtlich ehrenrührige Äußerung angetreten noch ist der Wahrheitsbeweis auf Grund einer rechtskräftigen Verurteilung als erbracht anzusehen (§ 190 Satz 1 StGB). Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren durch Vorlage der Rechtsmittelschrift glaubhaft gemacht, dass sie gegen das zwischenzeitlich ergangene erstinstanzliche Strafurteil Revision eingelegt hat; eine Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ergibt sich daraus nicht.
103. Es besteht auch ein Verfügungsgrund. Insbesondere hat die Antragstellerin die Dringlichkeit nicht durch eine zögerliche Verfahrensführung selbst widerlegt. Sie hat im Beschwerdeverfahren durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 27. Oktober 2021 glaubhaft gemacht, dass ihr die fragliche Äußerung erst am 28. September 2021 bekannt geworden ist. Das war weniger als vier Wochen vor Eingang des Verfügungsantrags.
114. Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen.