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Oberlandesgericht Köln, 15 W 47/21

Datum:
23.09.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 W 47/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:0923.15W47.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 188/21
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 2) bis 17) wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom 15.6.2021 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.6.2021 – wobei die zugunsten der Antragsgegnerin zu 1) getroffenen Anordnungen unberührt bleiben – im Wege der einstweiligen Verfügung folgendes angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an einem der Geschäftsführer zu vollstrecken ist,

verboten

1.                            in Bezug auf die Antragstellerin zu 11) wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen:

Wenn A eine ihrer beiden Töchter, B (38) oder C (37), berufen hätte, hätte es für D womöglich ungemütlich werden können. Beide sollen in den vergangenen Jahren enorme Vorbehalte gegenüber dem Majordomus aufgebaut haben – das ganze Getöse, das mit seinem Wirken einhergeht, soll ihnen schlicht zuwider sein. Vor allem B, die noch in Deutschland wohnt, gilt als kritisch.

2.                            in Bezug auf die Antragstellerin zu 12) wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen:

Wenn A eine ihrer beiden Töchter, B (38) oder C (37), berufen hätte, hätte es für D womöglich ungemütlich werden können. Beide sollen in den vergangenen Jahren enorme Vorbehalte gegenüber dem Majordomus aufgebaut haben – das ganze Getöse, das mit seinem Wirken einhergeht, soll ihnen schlicht zuwider sein.

wenn dies jeweils geschieht wie in dem Beitrag „Clan ohne Klasse“, in der Printausgabe des E Mai 2021, S. 33 bis 35 (Anlage ASt 1) und/oder dem Online-Beitrag „Das Elend der einst reichsten Familie Deutschlands“ vom 23.4.2021, veröffentlicht seit dem 23.4.2021, 18:25 Uhr unter der URL Internetadresse 1 (Anlage ASt 6).

Im Übrigen werden der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie die weitergehende sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 2) bis 17) zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1) in voller Höhe, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 11) in Höhe von 3/8 sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 12) in Höhe von 2/7 trägt die Antragsgegnerin. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen die Antragsgegnerin zu 1/10 und die Antragsteller zu 2) bis 17) zu 9/10. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird auf 410.000 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf 390.000 Euro festgesetzt.

 
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