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Oberlandesgericht Köln, 15 W 45/21

Datum:
12.07.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 45/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:0712.15W45.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 192/21
 
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 25.06.2021 wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.06.2021 - 28 O 192/21 - in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.06.2021 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages des Antragstellers wird der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Antragsgegnerin)

untersagt,

die nachfolgend als Screenshot wiedergegebenen, in der Berichterstattung der Antragsgegnerin vom 23.04.2021 mit dem Titel „A entlässt rassistischen Mitarbeiter“ eingebundenen Filmaufnahmen des Antragstellers öffentlich zur Schau zu stellen und/oder zu verbreiten und/oder öffentlich zur Schau stellen und/oder verbreiten zu lassen,

H:\Dokumente\Bilder 6. Zivilsenat\15W045-21-1.png

wenn dies geschieht wie in der nachstehend eingerückten Berichterstattung der Antragsgegnerin vom 23.04.2021 mit dem Titel „A entlässt rassistischen Mitarbeiter“, abrufbar unter der URL Internetadresse 1

H:\Dokumente\Bilder 6. Zivilsenat\15W045-21-2.png

H:\Dokumente\Bilder 6. Zivilsenat\15W045-21-3.png

H:\Dokumente\Bilder 6. Zivilsenat\15W045-21-5.png

H:\Dokumente\Bilder 6. Zivilsenat\15W045-21-6.png

H:\Dokumente\Bilder 6. Zivilsenat\15W045-21-7.png

H:\Dokumente\Bilder 6. Zivilsenat\15W045-21-8.pngund in der als Anlage ASt 5 (Sendungs- und Speichervermerk auf Bl. 3 d.A.) auf einem USB-Stick zu den Akten genommenen Datei „Video.mp4“ (Bl. 268a d.A.) geschehen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt (25.000 EUR für die Wortberichterstattung und 25.000 EUR für die Filmaufnahmen).

4. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Beschluss vom 10.06.2021 - 28 O 192/21 - ebenfalls auf 50.000 EUR festgesetzt.

 
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