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Oberlandesgericht Köln, 15 U 221/20

Datum:
16.11.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 U 221/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:1116.15U221.20.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 267/17
 
Tenor:

Der Tenor des Urteils des Senats vom 07.10.2021 - 15 U 221/20 - wird hinsichtlich der Kostenentscheidung gemäß § 319 ZPO in der Form korrigiert, dass die nachfolgen unterstrichenen Passagen dort (ohne Unterstreichung) einzufügen sind:

"2. Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in erster Instanz tragen der Kläger zu 1) zu 21 % und der Kläger zu 2) zu 57 %. Die Gerichtkosten in erster Instanz trägt die Beklagte zu 22%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) in erster Instanz trägt die Beklagte zu 25 %, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in erster Instanz zu 21 %.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in zweiter Instanz tragen der Kläger zu 1) zu 25 % und der Kläger zu 2) zu 58 %. Die Gerichtskosten in zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 17%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) in zweiter Instanz trägt die Beklagte zu 25 %, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) in zweiter Instanz zu 8 %.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt."

 
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