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1. Der Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Kerpen vom 17.05.2021 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 21.06.2021 (151 F 129/19) wird auf die Beschwerde der Antragstellerin in den Absätzen 6 und 7 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A GmbH (Vers. Nr. X2 – Basisversorgungsplan der B GmbH vom 13.11.1996) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 30.450,00 Euro auf das bestehende Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit der Vers.-Nr. X1, bezogen auf den 31. 07. 2019, begründet. Die A GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,12 % Zinsen seit dem 01.08.2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A GmbH (Vers. Nr. X2 – Aufbauversorgungsplan der B GmbH vom 13.11.1996) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 7.335,00 Euro auf das bestehende Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit der Vers.-Nr. X1, bezogen auf den 31.07.2019, begründet. Die A GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,12 % Zinsen seit dem 01. 08. 2019 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.
2. Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Mit Beschluss vom 31.03.2021 schied das Amtsgericht auf den am 17.08.2019 zugestellten Scheidungsantrag hin die am 06.09.1991 geschlossene Ehe der Beteiligten. Der Versorgungsausgleich wurde zunächst aufgrund eines Widerrufsvergleichs nicht durchgeführt. Für den Fall des Widerrufs hatten die Beteiligten vereinbart, dass dieser entsprechend des bereits erfolgten Vorschlages des Gerichts mit Verfügung vom 08.03.2021 erfolgen solle. In dieser Verfügung hatte das Amtsgericht im Hinblick auf die extern zu teilenden Anrechte des Antragsgegners bei der A GmbH vorgeschlagen, dass bei der Versorgungsausgleichskasse ein neues Konto zu begründen und die Anrechte hierauf übertragen werden sollten.
4Nach Widerruf des Vergleiches führte das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durch. Es ordnete die externe Teilung der Anrechte des Antragsgegners bei der A GmbH unter Begründung eines neuen Kontos für die Antragstellerin bei der Versorgungsausgleichkasse an. Weiter ordnete das Amtsgericht an, dass die externe Teilung nach Maßgabe der Teilungsregelung für den Versorgungsausgleich vom 06.09.2011 der A GmbH erfolgen solle.
5Gegen die Auswahl der Versorgungsausgleichkasse als Zielversorgungsträger richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, im Hinblick auf die externe Teilung der Anrechte von ihrem Wahlrecht gemäß § 15 Versorgungsausgleichsgesetz Gebrauch machen zu möchten. Im Zusammenhang mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 31.03.2021 verhandelten Vergleich sei sie nicht auf das Wahlrecht gemäß § 15 Versorgungsausgleichsgesetz hingewiesen worden. Sie wolle dieses nun dahingehend ausüben, dass die Anrechte auf das bestehende Konto bei der Deutschen Rentenversicherung übertragen werden sollen. Diese sei zur Übernahme der Anrechte bereit.
6Eine entsprechende Erklärung der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin in der Folgezeit vorgelegt.
7Den übrigen Beteiligten ist rechtliches Gehör gewährt worden.
8II.
91. Die gemäß §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet und führt zunächst zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf den Zielversorgungsträger.
10Nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 15 Abs. 1 VersAusglG, 222 Abs. 1 und 2 FamFG ist das vom Ausgleichsberechtigten im Falle eines berechtigten Verlangens des Versorgungsträgers nach einer externen Teilung auszuübende Wahlrecht innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist unter Vorlage eines Nachweises des Einverständnisses des gewählten Zielversorgungsträgers mit der vorgesehenen Teilung auszuüben. Eine solche Frist ist vorliegend durch das Amtsgericht aufgrund des zwischen den Beteiligten zunächst geschlossenen Vergleichs nicht gesetzt worden. Auf die umstrittenen Frage, ob es sich bei dieser Frist um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.05.2019 – 4 UF 163/18 –, FamRZ 2020, 680 ff; BeckOK FamFG/Hahne, 40. Ed. 1.10.2021, FamFG § 222 Rn. 8-9), kommt es im vorliegenden Fall mangels Fristsetzung mithin nicht an. Da damit keine durch Fristablauf bedingte Präklusion vorlag, war die Antragstellerin berechtigt, ihr Wahlrecht bis zum Ende der Tatsacheninstanz, und damit auch noch in der Beschwerdeinstanz, auszuüben (BeckOK FamFG/Hahne, 40. Ed. 1.10.2021, FamFG § 222 Rn. 10).
11Die externe Teilung ist daher auf die Beschwerde dahingehend durchzuführen, dass als Zielversorgungsträger statt der A GmbH die Deutsche Rentenversicherung Bund zu benennen ist, bei der es sich gem. § 14 Abs. 4 VersAusglG stets um einen geeigneten Zielversorgungsträger im Sinne des § 14 Abs. 2 und 3 VersAusglG handelt. Die Tenorierung der externen Teilung entspricht der vom Bundesgerichtshof gewählten Tenorierung für eine externe Teilung durch Begründung eines Anrechts bei der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2016 – XII ZB 130/13 –, FamRZ 2016, 1144). Sie stellt sicher, dass der Antragsteller bis zum Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts und ab dem Eintritt der Rechtskraft an der Wertentwicklung der Zielversorgung teilhat.
122. Unabhängig von dem Inhalt der Beschwerde war die Tenorierung des Amtsgerichts weiter insofern abzuändern, als dass eine Teilung nach Maßgabe der Teilungsordnung der A GmbH erfolgen sollte.
13a) Eine entsprechende von Amts wegen vorzunehmende Abänderung war durch den Senat zulässig. Im Beschwerdeverfahren ermöglicht das Rechtsmittel eines Beschwerdeberechtigten eine (umfassende) Sachentscheidung des Beschwerdegerichts (BGH, Beschluss vom 26.01.2011 − XII ZB 504/10 −, FamRZ 2011, 547).
14b) Sie hatte auch zu erfolgen, da bei der von dem Amtsgericht vorgenommenen Tenorierung kein ausreichend bestimmter Titel vorliegt.
15Ein Titel ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Bei einem Zahlungstitel muss der zu vollstreckende Zahlungsanspruch betragsmäßig festgelegt sein oder sich zumindest ohne weiteres aus dem Titel errechnen lassen. Gegebenenfalls hat das Vollstreckungsorgan den Inhalt des Titels durch Auslegung festzustellen; dafür muss der Titel aber aus sich heraus genügend bestimmt sein oder jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen. Es genügt für eine Bestimmbarkeit, wenn die Berechnung des Zahlungsanspruchs mit Hilfe offenkundiger - beispielsweise aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher - Umstände möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2021 – XII ZB 401/20 –, juris Rn. 11). Unterliegt die Höhe des zu vollstreckenden Geldbetrags Bemessungsmaßstäben, die vom Vollstreckungsorgan nur durch eine Auskunft des Schuldners oder eines Dritten ermittelt werden können, ist die Zahlungsverpflichtung zwar bestimmbar, aber nicht in vollstreckungsfähiger Weise bestimmt. Weil die nach §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG zu treffende Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Geldbetrags zugleich Vollstreckungsgrundlage für den Träger der Zielversorgung ist, kann auch die Bestrebung, dem Halbteilungsgrundsatz möglichst genau entsprechen zu wollen, keine Abweichung von den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Grundsätzen bezüglich der Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels rechtfertigen. Insoweit liegt die Sache anders als bei der internen Teilung, wo die bloße Bestimmbarkeit des Gestaltungsausspruchs ausreicht, weil sich die Umsetzung der Entscheidung zur internen Teilung anhand der Teilungsordnung innerhalb des Systems des abgebenden Versorgungsträgers vollzieht und die Vollstreckung wegen einer Geldforderung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.2018 – XII ZB 336/16 –, juris Rn. 24).
16Nach diesen Maßstäben erlaubt § 14 Abs. 4 FamFG keine „offene Tenorierung“, bei der es dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person überlassen bleibt, die konkrete Höhe des Kapitalbetrags nach eigenen Berechnungen selbst festzulegen (vgl. Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 14 VersAusglG (Stand: 16.08.2021), Rn. 37). Diesen Grundsätzen widersprechen die entsprechenden Anordnungen im angefochtenen Beschluss. Die jeweiligen Ausgleichswerte sind durch die Einschränkung „nach Maßgabe Teilungsregelgung für den Versorgungsausgleich vom 06.09.2011“ weder betragsmäßig festgelegt noch lassen sie sich ohne weiteres anhand des angefochtenen Beschlusses bzw. anhand offenkundiger Umstände errechnen.
17III.
18Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 50 Abs. 1 FamGKG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Von einer Auferlegung der Kosten auf die Antragstellerin war vorliegend abzusehen, auch wenn es gängiger Praxis entspricht, bei der Ausübung des Wahlrechts erst in zweiter Instanz dem entsprechend Begünstigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. MüKo/Stein, 3. Aufl. 2018, § 222 Rn. 23 m.w.N.). Denn vorliegend besteht die Besonderheit, dass der Senat die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die von der Beschwerde betroffenen Anrechte von Amts wegen weitergehend abändern musste und eine Auferlegung der Kosten auf die Antragstellerin entsprechend unbillig gewesen wäre.
19Rechtsbehelfsbelehrung:
20Diese Entscheidung ist unanfechtbar.