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Oberlandesgericht Köln, 11 W 28/21

Datum:
05.11.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 W 28/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:1105.11W28.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 2 O 2/21
Leitsätze:

1.

Ein Kaufvertrag über einen Pkw und ein zugleich geschlossener Vertrag über die Rückanmietung des Pkw durch den Verkäufer von dem Käufer, der dem Verkäufer die faktische Möglichkeit gewährt, das Fahrzeug nach Ende des Mietverhältnisses zurück zu erwerben, ist wegen Verstoßes gegen § 34 Abs. 4 GewO unwirksam, wenn die von dem Mieter vertraglich zu erbringenden Leistungen über einen Nutzungsersatz für das Fahrzeug und den als Kapital überlassenen Kaufpreis hinausgehen.

2.

Die Nichtigkeit der schuldrechtlichen Verträge erfasst dann auch das dingliche Rechtsgeschäft der Eigentumsübertragung an dem Fahrzeug auf den Käufer und Vermieter.

3.

Dies gilt auch, wenn die Vertragsgestaltung zwar den Autoverkauf an einen Vertragspartner formell von der Rückanmietung des Pkw von einem anderen Vertragspartner trennt, diese Verträge aber selbstständig nicht sinnvoll abgeschlossen werden können, sondern aufeinander bezogen sind und daher für das jeweilige Kauf- oder Mietvertragsrecht gänzlich untypische Klauseln enthalten (Verschleierung des wirtschaftlich gewollten Pfandleihgeschäfts).

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.04.2021 - 2 O 2/21 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt für folgende Anträge:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, das Fahrzeug Hyundai, Typ i10 LPG, FIN A, amtliches Kennzeichen B, nebst des Zweitschlüssels und der Zulassungsbescheinigung an den Kläger herauszugeben.

Hilfsweise:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.300,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Zugleich wird dem Antragsteller Rechtsanwalt C zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.

Im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Partei wird von der Anordnung einer ratenweisen Zahlung der Prozesskosten zunächst abgesehen. Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.

Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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