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Oberlandesgericht Köln, 11 U 73/21

Datum:
08.12.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 73/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:1208.11U73.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 364/20
Leitsätze:

1.

Der Schadensersatzanspruch des vorsteuerabzugsberechtigten Käufers gemäß § 826 BGB ist auf den Nettokaufpreis beschränkt.

2.

Auch die Berechnung der Nutzungsentschädigung im Rahmen des Schadensersatzes gemäß § 826 BGB erfolgt bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigtem auf Grundlage des Nettokaufpreises („kein Brutto vom Netto“).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.03.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 18 O 364/20 – teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 29 % und die Beklagte zu 71 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 %.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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