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Oberlandesgericht Köln, 11 U 56/20

Datum:
13.10.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 56/20
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:1013.11U56.20.00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.02.2020 (10 O 248/19) unter Aufrechterhaltung im Übrigen und Abweisung der weitergehenden Klage teilweise dahin abgeändert, dass die im Tenor des Urteils benannten Token aus den beiden Wallets „Etherum classic“ und „Bitcoin segwit“

an die als Treuhänder agierende Kanzlei Z. G. D. GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Herrn Rechtsanwalt Dr. J. W., herauszugeben und auf deren Wallet Adressen:

* N01 (alle derzeit im Wallet „Etherum classic“ verwahrten Währungen)

* N02 (alle derzeit im Wallet „BTC segwit“ verwahrten Bitcoins)

zu transferieren sind

und der Feststellungsausspruch dahin zu ergänzen ist, dass die Haftung des Beklagten im Falle eines nur fahrlässigen Verhaltens auf 1,5 Mio € begrenzt wird.

Die weiter gehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und der Beklagte zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin sowie der Beklagte können die Vollstreckung in Bezug auf die Kostenentscheidung sowie den Freistellungsanspruch durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Übrigen ist das Urteil für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4,7 Mio € vorläufig vollstreckbar.

 
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