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Oberlandesgericht Köln, 11 U 266/19

Datum:
23.06.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 266/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:0623.11U266.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 217/18
Leitsätze:

Der Anspruch auf Vergütung der nicht erbrachten Leistung nach freier Kündigung (§ 648 BGB) ist vom Schutzzweck des § 1 BauFordSiG nicht erfasst.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.10.2019 - 15 O 217/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68.920,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2018 Zug um Zug gegen Abtretung der zur Tabelle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A GmbH, Amtsgericht Köln – 72 IN 430/15 - zur laufenden Nummer xx festgestellten Forderung der Klägerin in Höhe von 3.679,16 € sowie zur laufenden Nummer x1 festgestellten Forderung der Klägerin in Höhe von 65.241,12 € zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass die im Klageantrag zu Ziffer 1. zuerkannte Forderung der Klägerin auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 19 % und der Beklagte zu 81 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert der Berufung wird festgesetzt auf 84.995,04 €.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat die Berufung zurückgewiesen hat. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.

 
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