Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 11 U 138/19

Datum:
18.08.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 138/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:0818.11U138.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 344/18
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. Juni 2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 344/18 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 53.967,43 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 69.000,00 € für die Zeit vom 31. März 2017 bis zum 5. Juli 2018 und aus einem Betrag von 61.134,00 € für die Zeit vom 6. Juli bis zum 6. November 2018 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 61.134,00 € für die Zeit vom 7. November 2018 bis zum 18. April 2019 und aus einem Betrag von 53.967,43 € für die Zeit seit dem 19. April 2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs vom Typ Audi A 7 Sportsback 3.0 TDI mit der Fahrgestellnummer A.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.085,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. November 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Berufung zurückgewiesen.

Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 1 zu 60 %. Die im Berufungsverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 1 zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 10 12 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank