Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 10 UF 44/21

Datum:
03.08.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 UF 44/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:0803.10UF44.21.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 227 F 218/20
 
Tenor:

1.

Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A, B für folgenden Antrag bewilligt (Wert der Bewilligung: bis 500,00 €):

Den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 03.03.2021 – 227 F 218/20 – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen, soweit der Antragsgegner ab dem 01.05.2021 zur Zahlung von nachfolgende Beträge übersteigenden Summen verpflichtet worden ist:

C:

ab 01.05.2021: 30,9 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit also 30,00 €;

ab 01.02.2022: 27,3 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit also 35,00 €;

ab 01.01.2023: 27 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe, abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit also 34,00 €;

jedoch stets nicht mehr als 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen gesetzlichen Kindergeldes für ein zweites Kind.

D:

ab 01.05.2021: 31,5 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein drittes Kind, derzeit also 30,00 €;

ab 01.02.2022: 31,2 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein drittes Kind, derzeit also 29,00 €;

ab 01.01.2023: 27,5 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein drittes Kind, derzeit also 33,00 €;

jedoch stets nicht mehr als 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen gesetzlichen Kindergeldes für ein drittes Kind.“

2.

Unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde wird auf die Beschwerde des Antragsgegners im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 03.03.2021 – 227 F 218/20 – unter Aufrechterhaltung des Tenors im Übrigen in Ziff. 3 und 6 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

3. ab 01.05.2021: 30,9 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit also 30,00 €;

ab 01.02.2022: 27,3 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit also 35,00 €;

ab 01.01.2023: 27 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe, abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit also 34,00 €;

jedoch stets nicht mehr als 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen gesetzlichen Kindergeldes für ein zweites Kind.

6. ab 01.05.2021: 31,5 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein drittes Kind, derzeit also 30,00 €;

ab 01.02.2022: 31,2 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein drittes Kind, derzeit also 29,00 €;

ab 01.01.2023: 27,5 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein drittes Kind, derzeit also 33,00 €;

jedoch stets nicht mehr als 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen gesetzlichen Kindergeldes für ein drittes Kind.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank